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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 10<br />

76<br />

Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb der Verwaltungsbezirke <strong>des</strong> Staates, in denen die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, die Regional-<br />

oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter<br />

Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - <strong>Vorlage</strong> von Urkunden<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />

11001 Der Expertenausschuss hat unter Rn 82 seines dritten Monitoringberichtes<br />

zunächst auf die Information Bezug genommen, dass bei <strong>Vorlage</strong> dänischsprachiger<br />

Urkunden keine Übersetzungskosten für die Betroffenen anfallen, wenn<br />

dänischsprachiges Personal zur Verfügung steht. Unter Bezugnahme auf den Erläuternden<br />

Bericht zur Charta (Absatz 104) macht der Ausschuss dann aber geltend,<br />

dass die o. g. Verpflichtung die Pflicht einschließt, die zu ihrer Erfüllung notwendigen<br />

Ressourcen vorzuhalten. Dementsprechend seien die Behörden verpflichtet, die kostenfreie<br />

<strong>Vorlage</strong> dänischsprachiger Urkunden, z.B. durch den Einsatz von Übersetzern,<br />

immer zu ermöglichen. Zwar gebe es nach Angaben von Vertretern der<br />

Sprachgruppe in der Verwaltung zunehmend Mitarbeiter, die auch Dänisch sprechen,<br />

andererseits müssten aber immer noch viele Dokumente, wie z.B. Arbeitsverträge<br />

oder Dokumente, die sich auf Rentenangelegenheiten, Krankenversicherungen und<br />

finanzielle Angelegenheiten beziehen, immer noch in Deutsch vorgelegt oder auf<br />

Kosten <strong>des</strong> Antragstellers durch eine deutsche Übersetzung ergänzt werden.<br />

Der Ausschuss hält die o. g. Verpflichtung danach weiterhin nicht für erfüllt und meint<br />

die deutschen Behörden dazu anhalten zu können, die kostenfreie <strong>Vorlage</strong><br />

dänischsprachiger Urkunden in der Praxis umfassend zu ermöglichen.<br />

11002 Das Land Schleswig-Holstein antwortet hierzu wie folgt: Unter Bezugnahme<br />

auf die Ausführungen in den letzten Berichten wird festgestellt, dass die Verpflichtung<br />

aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) v) der Charta aus Sicht der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

erfüllt ist. Es ist, wie die Charta fordert, sichergestellt, dass Personen dänisch abgefasste<br />

Urkunden rechtsgültig vorlegen können. Weitergehende Anforderungen ergeben<br />

sich aus dem nunmehr angeführten Absatz 104 <strong>des</strong> Erläuternden Berichtes zur<br />

Charta nicht.

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