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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

74<br />

10901 Der Sachverständigenausschuss verweist unter Rn 47 seines zweiten<br />

Monitoringberichtes auf die Feststellung aus seinem ersten Monitoringbericht, dass<br />

die aus diesem Artikel übernommenen drei Verpflichtungen keine Probleme aufgeworfen<br />

haben. Neuere Entwicklungen können nicht berichtet werden. Insoweit wird<br />

auf die Ausführungen im Zweiten Staatenbericht verwiesen.<br />

Artikel 9<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

in zivilrechtlichen Verfahren<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

10902 Unter Rn 279 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes ist bereits ausgeführt, dass die<br />

o. g. Verpflichtung <strong>mit</strong> der Maßgabe erfüllt ist, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in<br />

der Minderheitensprache zugelassen sind, wenn sie in einer Form vorgelegt werden,<br />

die für die Übersetzung Missverständnisse oder Irrtümer ausschließt.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

10903 Zu dieser von Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung wird auf die<br />

Rn 279 und 281 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes (kein Nachteil bei Nutzung der Minderheitensprache<br />

schon wegen <strong>des</strong> Amtser<strong>mit</strong>tlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess)<br />

verwiesen.

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