Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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68 dig. Dies schließt auch die Entscheidung darüber ein, ob und welche Regional- oder Minderheitensprachen angeboten werden. Seit 2004 erhalten die Kreise und kreis- freien Städte Landesmittel, um eigenverantwortlich ihre Aufgaben zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen erfüllen zu können. Die Träger von Kindertageseinrichtungen, die ein dänischsprachiges An- gebot vorhalten, müssen deshalb mit dem zuständigen Kreis über die Förderung verhandeln. Die Angebote werden von unterschiedlichen Trägern vorgehalten. Nach Schätzungen wird gegenwärtig ca. 540 Kindern die dänische Sprache vermittelt. 10815 Bereits seit 1998 wird vom ADS-Grenzfriedensbund e. V., einem der deutschen Grenzverbände im Landesteil Schleswig, im Rahmen eines Sprachenbegegnungskonzeptes "Mehrsprachigkeit in Kindergärten", in sieben Kindergärten Dänisch angeboten. Ziele sind u. a. Toleranz und Verständnis gegenüber einer anderen Kultur (der Zugang zu einer Kultur erfolgt an erster Stelle über die jeweilige Sprache), erste Erfahrungen mit dem Zweitsprachenerwerb und Schärfung des deutschen Spracherwerbs. Die Sprachangebote finden in altersgemäßer Form nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und langjährigen pädagogischen Erfahrungen statt. Es stehen dänisch sprechende Mitarbeiterinnen zur Verfügung, auch ehrenamtliche native speaker werden eingesetzt. Das Angebot reicht von einer halben Stunde pro Woche bis zur ganztägigen Sprachförderung (täglich gruppenübergreifendes Angebot mit der Immersionsmethode). Das Angebot dieses deutschen Grenzverbandes ergänzt somit das Sprachangebot des Dänischen Schulvereins. Neben Dänisch wird in 14 Kindergärten Niederdeutsch und in vier Kindergärten Friesisch nach derselben Methode gelehrt. 10816 Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) - Grundschulunterricht - i) den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder ii) einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder iii) innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird; 10817 Schleswig-Holstein hat die Verpflichtung nach iv) übernommen.
69 10818 Zur Zahl der dänischen Schulen mit Grundschulangebot vgl. oben Rn 10804 und 10808. 10819 Unter Rn 72 seines dritten Monitoringberichtes begrüßt der Expertenausschuss die Entscheidung, die laufenden Kosten der dänischen Privatschulen genauso zu finanzieren wie öffentlich finanzierte Schulen. Sie ist in einer besonderen Bestimmung für die dänischen Privatschulen im neuen schleswig-holsteinischen Schulgesetz vom Jahr 2007 verankert worden und mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten (§ 124 Satz 1 und 2 Schulgesetz). Der Sachverständigenausschuss ist jedoch auf die Kritik des Landesrechnungshofes an dieser Bestimmung für die Förderung der dänischen Schulen aufmerksam gemacht worden. Bei der Anforderung dieses Berichtes bat er deshalb um Mitteilung, ob die schleswig-holsteinische Landesregierung sichergestellt hat, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung dänischer Schulen fortgelten, so dass der Fortbestand des dänischen Schulwesens gesichert wird. 10820 Das Land Schleswig-Holstein teilt dazu Folgendes mit: Der Fortbestand des dänischen Schulwesens stand zu keinem Zeitpunkt in Frage. Die Schulen der dänischen Minderheit erhalten eine Finanzierung gemäß § 124 Schulgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen der Bezuschussung wurden nach In- Kraft-Treten im Januar 2008 zu keinem Zeitpunkt verändert. 10821 Zu dem von dem Expertenausschuss unter Rn 73 seines dritten Monitoringberichtes hervorgehobenen Problem der Schülerbeförderung, hat das Land Schleswig-Holstein Folgendes mitgeteilt: 10822 Die Situation der Schülerbeförderungskosten stellt sich zur Zeit wie folgt dar: Maßgebend für die Schülerbeförderung im öffentlichen Schulwesen ist § 114 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes, der für die Ersatzschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) – hierzu zählen auch die Schulen der dänischen Minderheit – nicht gilt. Die Ersatzschulen der dänischen Minderheit erhalten gemäß § 124 Schulgesetz im Gegensatz zu den sonstigen allgemein bildenden Ersatzschulen für jede Schülerin und jeden Schüler, unabhängig vom Bedarf, einen Zuschuss in Höhe von 100 vom Hundert der öffentlichen Schülerkostensätze des Vorjahres. Für die Berechnung wird der Landesdurchschnitt an Sach- und Personalkosten für eine Schülerin oder einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu Grunde gelegt. In diesem Durchschnittsbetrag (Schülerkostensatz) ist ein Drittel der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung gemäß § 114 Abs. 3 Schulgesetz enthalten. Das entspricht
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10818 Zur Zahl der dänischen Schulen <strong>mit</strong> Grundschulangebot vgl. oben Rn 10804<br />
und 10808.<br />
10819 Unter Rn 72 seines dritten Monitoringberichtes begrüßt der Expertenausschuss<br />
die Entscheidung, die laufenden Kosten der dänischen Privatschulen genauso<br />
zu finanzieren wie öffentlich finanzierte Schulen. Sie ist in einer besonderen Bestimmung<br />
für die dänischen Privatschulen im neuen schleswig-holsteinischen Schulgesetz<br />
vom Jahr 2007 verankert worden und <strong>mit</strong> Wirkung zum 1. Januar 2008 in<br />
Kraft getreten (§ 124 Satz 1 und 2 Schulgesetz). Der Sachverständigenausschuss ist<br />
jedoch auf die Kritik <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechnungshofes an dieser Bestimmung für die Förderung<br />
der dänischen Schulen aufmerksam gemacht worden. Bei der Anforderung<br />
dieses Berichtes bat er <strong>des</strong>halb um Mitteilung, ob die schleswig-holsteinische Lan<strong>des</strong>regierung<br />
sichergestellt hat, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug<br />
auf die Finanzierung dänischer Schulen fortgelten, so dass der Fortbestand <strong>des</strong><br />
dänischen Schulwesens gesichert wird.<br />
10820 Das Land Schleswig-Holstein teilt dazu Folgen<strong>des</strong> <strong>mit</strong>:<br />
Der Fortbestand <strong>des</strong> dänischen Schulwesens stand zu keinem Zeitpunkt in Frage.<br />
Die Schulen der dänischen Minderheit erhalten eine Finanzierung gemäß § 124<br />
Schulgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen der Bezuschussung wurden nach In-<br />
Kraft-Treten im Januar 2008 zu keinem Zeitpunkt verändert.<br />
10821 Zu dem von dem Expertenausschuss unter Rn 73 seines dritten<br />
Monitoringberichtes hervorgehobenen Problem der Schülerbeförderung, hat das<br />
Land Schleswig-Holstein Folgen<strong>des</strong> <strong>mit</strong>geteilt:<br />
10822 Die Situation der Schülerbeförderungskosten stellt sich zur Zeit wie folgt dar:<br />
Maßgebend für die Schülerbeförderung im öffentlichen Schulwesen ist § 114 <strong>des</strong><br />
schleswig-holsteinischen Schulgesetzes, der für die Ersatzschulen in freier Trägerschaft<br />
(Privatschulen) – hierzu zählen auch die Schulen der dänischen Minderheit –<br />
nicht gilt.<br />
Die Ersatzschulen der dänischen Minderheit erhalten gemäß § 124 Schulgesetz im<br />
Gegensatz zu den sonstigen allgemein bildenden Ersatzschulen für jede Schülerin<br />
und jeden Schüler, unabhängig vom Bedarf, einen Zuschuss in Höhe von 100 vom<br />
Hundert der öffentlichen Schülerkostensätze <strong>des</strong> Vorjahres. Für die Berechnung wird<br />
der Lan<strong>des</strong>durchschnitt an Sach- und Personalkosten für eine Schülerin oder einen<br />
Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zu Grunde gelegt. In diesem<br />
Durchschnittsbetrag (Schülerkostensatz) ist ein Drittel der notwendigen Kosten für<br />
die Schülerbeförderung gemäß § 114 Abs. 3 Schulgesetz enthalten. Das entspricht