03.02.2013 Aufrufe

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

65<br />

D.2 Umsetzung der übernommenen Verpflichtungen zu den einzelnen Spra-<br />

chen<br />

D.2.1 Dänisch im dänischen Sprachraum in Schleswig-Holstein<br />

Artikel 8<br />

Bildung<br />

10801 Die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein erhält finanzielle Förderung<br />

sowohl vom Land Schleswig-Holstein und seinen kommunalen Strukturen, als auch<br />

vom Königreich Dänemark und der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland.<br />

Dies ist im Zusammenhang da<strong>mit</strong> zu sehen, dass die deutsche Minderheit im dänischen<br />

Nordschleswig finanzielle Förderung sowohl vom Königreich Dänemark und<br />

den Belegenheitskommunen, als auch von der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und dem<br />

Land Schleswig-Holstein erhält. Im Einzelnen ist das Geflecht der Fördermaßnahmen<br />

vielschichtig und kompliziert. Die Bun<strong>des</strong>regierung hat in Beantwortung einer<br />

parlamentarischen Anfrage hierzu im Jahr 2000 Folgen<strong>des</strong> ausgeführt:<br />

„Die Angehörigen der Minderheiten sind Staatsangehörige <strong>des</strong> Staates, in dem sie<br />

leben; sie nehmen einerseits staatliche Leistungen z.B. im Sozial- und Kulturbereich<br />

in Anspruch und tragen andererseits durch Steuern und andere Abgaben zu deren<br />

Finanzierung bei. Darüber hinaus benötigen die Minderheiten weitere Leistungen, die<br />

durch ihre spezifischen und z.T. von einander unterschiedlichen kulturellen und sozialen<br />

Bedürfnisse sowie durch die Anzahl ihrer Mitglieder, ihren Altersaufbau und ihre<br />

Siedlungsstruktur bedingt sind. Die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen<br />

werden zu einem bedeutenden Anteil jeweils vom anderen Staat getragen. Angesichts<br />

der sowohl im Königreich Dänemark als auch in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

anzutreffenden horizontalen und vertikalen Aufteilung der materiellen und Finanzierungskompetenzen<br />

nehmen beide Minderheiten eine Vielzahl von Leistungen<br />

beider Staaten in Anspruch.“<br />

10802 Bereits unter Rn 252 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes ist ausgeführt, dass die<br />

dänische Minderheit das Recht auf Ausbildung in dänischer Sprache im gesamten<br />

Land Schleswig-Holstein hat (Erklärung der Regierung der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

vom 29. März 1955). Nach Art. 8 Abs. 4 der Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-<br />

Holstein entscheiden zudem die Erziehungsberechtigten, ob ihre Kinder die Schule<br />

einer nationalen Minderheit besuchen sollen. Den Schülerinnen und Schülern aus<br />

der dänischen Minderheit wird da<strong>mit</strong> zugleich die Möglichkeit gegeben, die dänische<br />

Sprache zu erlernen und zu gebrauchen. Das neue Schulgesetz regelt weitere Einzelheiten.<br />

Es ist im Februar 2007 in Kraft getreten. Einige der Änderungen, z.B. zur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!