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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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63<br />

Minderheitensprachen im Ausland durchgeführt haben. Es besteht nach Ansicht der<br />

Vertragspartei aber auch keine rechtlich zwingende Verpflichtung, regelmäßig Maß-<br />

nahmen zur Berücksichtigung der Minderheitensprachen und der in ihnen zum Aus-<br />

druck kommenden Kultur in der Auswärtigen Kulturpolitik zu ergreifen.<br />

Der Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung für Kultur und Medien beabsichtigt, in seinem<br />

Beitrag zur Stellungnahme der Bun<strong>des</strong>regierung zum Entwurf der Aufgabenplanung<br />

der Deutschen Welle für den Zeitraum 2010 - 2013 anzuregen, die in Deutschland<br />

anerkannten nationalen Minderheiten stärker in der Programmplanung zu berück-<br />

sichtigen.<br />

01206<br />

Zu Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

01300 Wie bereits unter Rn 74 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zur Freiheit <strong>des</strong><br />

Gebrauchs der eigenen Sprache in der Öffentlichkeit und in der Privatsphäre nach<br />

Art. 2 Abs. 1 <strong>des</strong> Grundgesetzes und zur ausdrücklichen Freiheit <strong>des</strong> Gebrauchs der<br />

sorbischen Sprache nach Regelungen im Land Brandenburg und im Freistaat Sachsen<br />

sowie zur generellen Akzeptanz <strong>des</strong> Gebrauchs der Regional- und Minderheitensprachen<br />

in der Öffentlichkeit auf die Rn 245 - 247 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes<br />

verwiesen.<br />

01301 Nichts Neues hinzuzufügen ist z. Z. außerdem - wie schon unter Rn 75 <strong>des</strong><br />

Dritten Staatenberichtes -<br />

- den Mitteilungen unter Rn 248 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes zur Verpflichtung, in<br />

Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten Praktiken entgegenzutreten, die<br />

den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen behindern sollen (Art.<br />

13 Abs. 1 Buchstabe c),<br />

- den Erläuterungen unter Rn 249 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes hinsichtlich der<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d, den Gebrauch von Regional- oder<br />

Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten<br />

Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen,<br />

- sowie den allgemeinen Angaben unter Rn 250 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes zu<br />

Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c (Gewährleistung der Regional- oder Minderheitensprache<br />

innerhalb sozialer Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und<br />

Heime).

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