Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ... Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

03.02.2013 Aufrufe

62 auch für Angehörige spezieller Sprachgruppen auf. Rn 242 des Zweiten Staaten- berichtes und - zur Bedeutung der auch dem kulturellen Austausch dienenden Einrichtungen der Gebietskörperschaften und der Vereinigungen der Sprachgruppen auf Rn 243 und 244 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. 01202 Zu Art. 12 Abs. 3, der die Pflicht zur Berücksichtigung der nach der Charta geschützten Sprachen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Kultur im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik enthält, hat der Expertenausschuss u. a. unter Rn 104 ff. seines dritten Monitoringberichtes die Auffassung vertreten, dass sie für alle diese Sprachen nicht erfüllt ist. 01203 Unter Rn 105 seines dritten Monitoringberichtes widerspricht der Expertenausschuss dabei der deutschen Auffassung, dass die Erfüllung der Verpflichtung auf Länderebene die Verpflichtung auch auf Bundesebene u. a. deshalb beinhaltet, weil aufgrund der föderalen Struktur die Länder im Wesentlichen die Verantwortung für die regionalen Aspekte der Kulturpolitik im Ausland übernehmen. Er ist der Auffassung, dass der Geist dieser Verpflichtung es erfordert, dass die deutschen Regionaloder Minderheitensprachen auf der Grundlage dauerhafter Strukturen der auswärtigen Kulturpolitik aktiv gefördert werden. Da die Bundesbehörden die auswärtige Kulturpolitik im Wesentlichen durch das Netzwerk der Goethe-Institute betreiben, sei es erforderlich, dass die Regional- oder Minderheitensprachen durch die Goethe- Institute vergleichbar gefördert werden wie die Regional- bzw. Minderheitensprachen Spaniens durch die Cervantes-Institute. 01204 Unter Rn 104 seines dritten Monitoringberichtes erkennt der Expertenausschuss zwar an, dass das Auswärtige Amt über das Goethe-Institut Gruppierungen fördert und mit kulturellen Darstellungen zum Einsatz bringt, es fehlt s. E. aber an konkreten Beispielen dafür, dass im Rahmen dieser finanziellen Unterstützung z. B. die dänische Sprache dargestellt wird. Er hat danach die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung nicht erfüllt ist. 01205 Zu der Frage des Ausschusses, ob die deutschen Behörden bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland die durch die Charta geschützten Sprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommende Kultur zwischenzeitlich weitergehend berücksichtigt haben, teilt das Auswärtige Amt mit, dass die Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik 2008/2009 keine Veranstaltungen zur Förderung von

63 Minderheitensprachen im Ausland durchgeführt haben. Es besteht nach Ansicht der Vertragspartei aber auch keine rechtlich zwingende Verpflichtung, regelmäßig Maß- nahmen zur Berücksichtigung der Minderheitensprachen und der in ihnen zum Aus- druck kommenden Kultur in der Auswärtigen Kulturpolitik zu ergreifen. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien beabsichtigt, in seinem Beitrag zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf der Aufgabenplanung der Deutschen Welle für den Zeitraum 2010 - 2013 anzuregen, die in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten stärker in der Programmplanung zu berück- sichtigen. 01206 Zu Artikel 13 Wirtschaftliches und soziales Leben 01300 Wie bereits unter Rn 74 des Dritten Staatenberichtes wird zur Freiheit des Gebrauchs der eigenen Sprache in der Öffentlichkeit und in der Privatsphäre nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und zur ausdrücklichen Freiheit des Gebrauchs der sorbischen Sprache nach Regelungen im Land Brandenburg und im Freistaat Sachsen sowie zur generellen Akzeptanz des Gebrauchs der Regional- und Minderheitensprachen in der Öffentlichkeit auf die Rn 245 - 247 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. 01301 Nichts Neues hinzuzufügen ist z. Z. außerdem - wie schon unter Rn 75 des Dritten Staatenberichtes - - den Mitteilungen unter Rn 248 des Zweiten Staatenberichtes zur Verpflichtung, in Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen behindern sollen (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c), - den Erläuterungen unter Rn 249 des Zweiten Staatenberichtes hinsichtlich der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d, den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen, - sowie den allgemeinen Angaben unter Rn 250 des Zweiten Staatenberichtes zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c (Gewährleistung der Regional- oder Minderheitensprache innerhalb sozialer Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime).

62<br />

auch für Angehörige spezieller Sprachgruppen auf. Rn 242 <strong>des</strong> Zweiten Staaten-<br />

berichtes und<br />

- zur Bedeutung der auch dem kulturellen Austausch dienenden Einrichtungen der<br />

Gebietskörperschaften und der Vereinigungen der Sprachgruppen auf Rn 243<br />

und 244 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes<br />

verwiesen.<br />

01202 Zu Art. 12 Abs. 3, der die Pflicht zur Berücksichtigung der nach der Charta<br />

geschützten Sprachen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Kultur im Rahmen<br />

der auswärtigen Kulturpolitik enthält, hat der Expertenausschuss u. a. unter Rn<br />

104 ff. seines dritten Monitoringberichtes die Auffassung vertreten, dass sie für alle<br />

diese Sprachen nicht erfüllt ist.<br />

01203 Unter Rn 105 seines dritten Monitoringberichtes widerspricht der Expertenausschuss<br />

dabei der deutschen Auffassung, dass die Erfüllung der Verpflichtung auf<br />

Länderebene die Verpflichtung auch auf Bun<strong>des</strong>ebene u. a. <strong>des</strong>halb beinhaltet, weil<br />

aufgrund der föderalen Struktur die Länder im Wesentlichen die Verantwortung für<br />

die regionalen Aspekte der Kulturpolitik im Ausland übernehmen. Er ist der Auffassung,<br />

dass der Geist dieser Verpflichtung es erfordert, dass die deutschen Regionaloder<br />

Minderheitensprachen auf der Grundlage dauerhafter Strukturen der auswärtigen<br />

Kulturpolitik aktiv gefördert werden. Da die Bun<strong>des</strong>behörden die auswärtige Kulturpolitik<br />

im Wesentlichen durch das Netzwerk der Goethe-Institute betreiben, sei es<br />

erforderlich, dass die Regional- oder Minderheitensprachen durch die Goethe-<br />

Institute vergleichbar gefördert werden wie die Regional- bzw. Minderheitensprachen<br />

Spaniens durch die Cervantes-Institute.<br />

01204 Unter Rn 104 seines dritten Monitoringberichtes erkennt der Expertenausschuss<br />

zwar an, dass das Auswärtige Amt über das Goethe-Institut Gruppierungen<br />

fördert und <strong>mit</strong> kulturellen Darstellungen zum Einsatz bringt, es fehlt s. E. aber an<br />

konkreten Beispielen dafür, dass im Rahmen dieser finanziellen Unterstützung z. B.<br />

die dänische Sprache dargestellt wird. Er hat danach die Auffassung vertreten, dass<br />

die Verpflichtung nicht erfüllt ist.<br />

01205 Zu der Frage <strong>des</strong> Ausschusses, ob die deutschen Behörden bei der Verfolgung<br />

ihrer Kulturpolitik im Ausland die durch die Charta geschützten Sprachen und<br />

die in ihnen zum Ausdruck kommende Kultur zwischenzeitlich weitergehend berücksichtigt<br />

haben, teilt das Auswärtige Amt <strong>mit</strong>, dass die Mittlerorganisationen der Auswärtigen<br />

Kultur- und Bildungspolitik 2008/2009 keine Veranstaltungen zur Förderung<br />

von

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!