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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Das Gesagte gilt auch für die Gesetzgebung für den privaten Rundfunk. In einigen<br />

Rundfunkgesetzen ist bei den allgemeinen Programmgrundsätzen für den privaten<br />

Rundfunk die niederdeutsche oder eine Minderheiten-Sprache genannt, aber auch<br />

hier wird allenfalls eine „angemessene Berücksichtigung“ gefordert. Ähnliche Pro-<br />

grammgrundsätze gelten für die nichtkommerziellen Nutzer der Offenen Kanäle. Mittelbar<br />

geschieht die Unterstützung gewollter Medienformen dadurch, dass den Lan<strong>des</strong>medienanstalten<br />

die Förderung von Bürgermedien erlaubt ist. Bei diesen geht der<br />

Gesetzgeber von nicht kommerziell orientierten und besonders vielfältigen Inhalten<br />

aus.<br />

Das Presserecht kennt noch viel weniger als der Rundfunk inhaltliche Parameter. Es<br />

gibt keine öffentlich-rechtliche Presse und da<strong>mit</strong> keinen noch so offen gefassten inhaltlichen<br />

Auftrag an Presseunternehmen. Dies ist eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit,<br />

die keine staatlichen Ressourcen in Anspruch nimmt. Inhaltliche Vorgaben<br />

oder finanzielle Förderung für gewollte Inhalte durch staatliche Einrichtungen sind im<br />

Lichte <strong>des</strong> Artikels 5 <strong>des</strong> Grundgesetzes unzulässig.<br />

Daher wäre eine Verpflichtung z. B. zur <strong>mit</strong>tels einer Quote vorgegebenen Aufnahme<br />

von Regional- und Minderheitensprachen in die Angebote <strong>des</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

oder privaten Rundfunks oder der Presse in Deutschland rechtswidrig. Über den jetzigen<br />

Rechtsrahmen hinausgehenden auch finanziellen Erwartungen <strong>des</strong> Expertenausschusses<br />

muss daher eine Absage erteilt werden.<br />

01106<br />

Zu Artikel 12<br />

Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen<br />

01201 Wie bereits unter Rn 73 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird<br />

- zur Förderung von Maßnahmen, derer es zur Pflege und Weiterentwicklung der<br />

Kultur und zur Bewahrung der geschützten Sprachen und der Identität von Angehörigen<br />

der Sprachgruppen bedarf und die im Rahmen der föderalen Ordnung<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland durch die Länder und Gemeinden erfolgt, auf Rn<br />

240 und 241 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes,<br />

- zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1 <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes, einschließlich <strong>des</strong> Rechts auf Gebrauch der eigenen Sprache,<br />

auf Pflege der eigenständigen Kultur und auf Erhaltung der eigenen Identität,

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