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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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schluss an den dritten Monitoringzyklus die Empfehlung Nr. 6 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees<br />

veranlasst, „Anreize zu schaffen, da<strong>mit</strong> Regional- oder Minderheitensprachen in pri-<br />

vaten Rundfunk- und Fernsehprogrammen stärker berücksichtigt werden.“<br />

01104 Auf die zugrunde liegenden Feststellungen <strong>des</strong> Expertenausschusses zu den<br />

einzelnen geschützten Sprachen wird später zur Vermeidung von Wiederholungen<br />

<strong>nur</strong> insoweit eingegangen, wie die speziellen Umstände dies erfordern. Im Übrigen<br />

wird auf die länderübergreifenden Rahmenbedingungen verwiesen.<br />

Deshalb werden nachstehend noch einmal die Auswirkungen der Grenzen <strong>des</strong> innerstaatlichen<br />

Rechts für die Auslegung der einzelnen Verpflichtungen aus Art. 11 zu<br />

den dort geregelten einzelnen Medienbereichen erläutert, die in allen Ländern und<br />

für alle in Deutschland geschützten Sprachen gelten und die unter dem Gesichtspunkt<br />

der Einheitlichkeit der deutschen Rechtsordnung (zu der auch die Charta zählt)<br />

so verbindlich sind, dass abweichende Vorstellungen nicht berücksichtigt werden<br />

können.<br />

01105 Die Charta muss als Maßnahme <strong>des</strong> Europarates <strong>mit</strong> der nationalen Rechtssetzung<br />

der Mitgliedsstaaten konform gehen. In Deutschland ist dies vor allem Artikel<br />

5 Grundgesetz. Dieser formuliert eine umfassende Rundfunk- und Pressefreiheit, die<br />

auch für Regional- oder Minderheitenprogramme gilt. Dem widerspricht eine staatliche<br />

Unterstützung von Regional- oder Minderheitenangeboten durch verpflichtende<br />

gesetzliche Vorgaben oder finanzielle Anreize <strong>mit</strong> inhaltlichen Vorgaben. Aus Artikel<br />

5 Grundgesetz ergibt sich, dass kein Programm vorgeschrieben werden darf. Die<br />

verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie aller Rundfunkveranstalter<br />

erlaubt allenfalls die Vorgabe eines allgemeinen Programmauftrages für den öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk durch den Gesetzgeber. Der Einsatz von Rundfunkgebühren<br />

für gewollte Inhalte ist unzulässig, da keine staatlichen Mittel für ein konkretes<br />

Programm fließen dürfen. Möglich ist allerdings die Inanspruchnahme von allgemeinen<br />

Filmförder<strong>mit</strong>teln durch Produzenten von Minderheitenangeboten. Vor diesem<br />

Hintergrund erwähnen die Rundfunkstaatsverträge die Thematik der Regional- oder<br />

Minderheitensprachen nicht. Es gibt <strong>nur</strong> allgemein gehaltene Formulierungen. Beispielhaft<br />

wird auf § 6 Absatz 2 und 3 Deutschlandradio-Staatsvertrag verwiesen.<br />

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes hat der Erste Bürgermeister der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg auch im Namen der anderen den NDR tragenden Staatsvertragsländer<br />

(Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) sich<br />

schriftlich an den Intendanten <strong>des</strong> NDR gewandt. In dem Schreiben wird dafür geworben,<br />

die Bemühungen zur Umsetzung der Charta im audiovisuellen Medienbereich<br />

fortzusetzen und zu verstärken.

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