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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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59<br />

Die Vertretung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> in dem vorgenannten Kontrollorgan für den privaten<br />

Rundfunkveranstalter hat zu einer intensiven Aufklärungsarbeit gegenüber einem<br />

der bun<strong>des</strong>weiten Privatsender wegen stigmatisierender Sendungen über Sinti<br />

und Roma geführt. Die Leitung der Lan<strong>des</strong>zentrale für Medien und Kommunikation<br />

und Vertreter <strong>des</strong> Fernsehsenders besuchten zusammen <strong>mit</strong> dem Lan<strong>des</strong>verband<br />

das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg<br />

und trafen auch zu Gesprächen <strong>mit</strong> Vertretern <strong>des</strong> Zentralrats Deutscher Sinti und<br />

Roma zusammen. Dabei wurden ergänzende Hinweise für die Programmgestaltung<br />

vereinbart.<br />

01102 Für die Frage, in wieweit der Expertenausschuss die Verpflichtungen aus<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchstaben b und c als erfüllt ansieht, kann die Mitteilung unter Rn<br />

800 seines dritten Monitoringberichtes von Bedeutung sein, dass er seine Auslegung<br />

dieser Regelungen im Sinne einer ganzheitlicheren Bewertung <strong>des</strong> Vorhandenseins<br />

von Regional- bzw. Minderheitensprachen im (privaten und öffentlichen) Rundfunk<br />

geändert hat. Das kann zur Folge haben, dass er diese Verpflichtungen nunmehr als<br />

erfüllt ansehen kann, wenn er sie zuvor <strong>nur</strong> <strong>des</strong>halb als nicht erfüllt angesehen hat,<br />

weil die getroffenen Maßnahmen zu ihrer Erfüllung nicht den (öffentlichen oder privatrechtlichen)<br />

Bereich betrafen, für den sie nach seiner damaligen Auffassung ausschließlich<br />

gelten sollten.<br />

01102a Unter Rn 799 seines dritten Monitoringberichtes stellt der Expertenausschuss<br />

außerdem generalisierend fest, dass die Gesetze zum privaten Rundfunk der<br />

Länder Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Hessen<br />

Bestimmungen zur Förderung von Regional- bzw. Minderheitensprachen enthalten,<br />

dass die Präsenz von Regional- bzw. Minderheitensprachen im privaten Rundfunk<br />

nach seiner Einschätzung aber gleichwohl marginal bleibt.<br />

Außerdem treten die Minderheitensprachen nach seiner Feststellung in einigen Fällen<br />

im öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Erscheinung.<br />

In anderen Fällen seien sie am stärksten in den Offenen Kanälen vertreten, bei denen<br />

es sich um Bürgerfunk nach öffentlichem Recht handelt, der von den unabhängigen<br />

Medienbehörden überwacht wird, wobei der Nachteil der Offenen Kanäle s. E.<br />

darin liegt, dass das Sendegebiet geografisch eng begrenzt ist und die Ausstrahlung<br />

in den meisten Fällen unregelmäßig und wenig häufig erfolgt.<br />

Im privaten Fernsehen und im Fernsehen der Offenen Kanäle treten Minderheitensprachen<br />

nach seinen Feststellungen fast überhaupt nicht in Erscheinung.<br />

01103 Der Ausschuss sieht zahlreiche Verpflichtungen aus Art. 11 zu vielen der<br />

geschützten Sprachen nach wie vor als nicht erfüllt an und hat außerdem im An-

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