Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

56 zu Entwicklungen der Sprachfertigkeit, zum Lehrerangebot und zur Bereitstellung von Lehrmaterialien enthalten. An solchen Berichten, die auch zu veröffentlichen seien, fehle es aber. 00811 Die betroffenen Länder sind demgegenüber der Auffassung, dass schon die unmittelbare Aufsicht vor Ort dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss – also schon deshalb nicht, wie von dem Ausschuss gefordert, umfassend sein kann. 00812 Die betroffenen Länder sind deshalb nach wie vor der Ansicht, dass nennenswerte Erweiterungen der Bildungsaufsicht nicht in Betracht kommen – für den Hochschulbereich sind sie ohnehin aus Rechtsgründen nicht möglich – und dass Berichte über die vorhandenen Berichtspflichten hinaus - z.B. in Schleswig-Holstein gegenüber dem Landtag turnusmäßig zum Schutz der dortigen nationalen Minderheiten und zur Umsetzung der Sprachencharta - nicht zu erstatten sind, sondern, dass insbesondere mit den ohnehin kurzfristigen Pflichten zur Erstattung von Staatenberichten zu der hier in Rede stehenden Sprachencharta und zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten grundsätzlich auch der o. g. Berichtspflicht genügt wird. 00813 Soweit der Ausschuss bittet, in diesem Bericht mitzuteilen, ob regelmäßige Berichte im Sinne der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe i erstellt und veröffentlicht wurden, kann daher nur mitgeteilt werden, dass die Erstattung zusätzlicher Berichte - über die in diesem Bericht erwähnten hinaus - weder erfolgt noch beabsichtigt ist. Zu Artikel 9 Justizbehörden 00901 Zu den Möglichkeiten, im Rahmen des Grundsatzes, dass die Gerichtssprache Deutsch ist, vor deutschen Gerichten andere Sprachen zu verwenden, vergleiche Rn 213 - 215 des Zweiten Staatenberichtes. Im Übrigen teilt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hierzu mit, dass die gegenwärtige Rechtslage weder zu unerträglichen Ergebnissen führt, noch verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot. Das derzeitige Recht steht auch im Einklang mit der Europäischen Sprachencharta (Vergl. hierzu die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des BMJ).

57 Zu Artikel 10 Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe 01001 Zu den nur begrenzt bestehenden - und nach wie vor nach Auffassung der meisten Sprachgruppen nur unzureichend gegebenen - Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist sowie zur Zulassung des Familiennamens in einer Regional- oder Minderheitensprache durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG -) wird wie bereits unter Rn 70 des Dritten Staatenberichtes auf Rn 216 - 225 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. 01002 Unter Rn 71 des Dritten Staatenberichtes wird außerdem darauf verwiesen, dass § 1 des Gesetzes zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum (Friesisch-Gesetz – FriesischG) folgende Einschränkung des o. g. Grundsatzes, Deutsch als Amtssprache, regelt: „Die Bürgerinnen und Bürger können sich in friesischer Sprache an Behörden im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wenden und Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke in friesischer Sprache vorlegen, § 82 a Abs. 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes“ (u. a. mit dem Ergebnis, dass Urkunden erst ab dem Vorliegen einer deutschsprachigen Übersetzung als eingereicht gelten) „gilt entsprechend, sofern die Behörde nicht über friesische Sprachkompetenz verfügt. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden im Kreis Nordfriesland oder auf der Insel Helgoland die friesische Sprache, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die friesische Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird.“ 01003 Unbeschadet dessen hat der Expertenausschuss unter Rn 798 seines dritten Monitoringberichtes im Zusammenhang mit der nach dem zweiten und dem dritten Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 des Ministerkomitees, "… Maßnahmen zur Einführung einer Strukturpolitik zu ergreifen um den Gebrauch der …. (geschützten Sprachen) im Verkehr mit der Verwaltung ….zu ermöglichen… ," festgestellt, dass solche Maßnahmen weiterhin fehlen. Grundsätzlich fehlten einschlägige organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine Personalpolitik, die die Fertigkeiten der öffentlich Bediensteten im Hinblick auf Regionalbzw. Minderheitensprachen berücksichtigen, Einrichtungen und Anreize, damit diese ihre Fertigkeiten verbessern, außerdem ein angemessener Rahmen für die Überset-

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Zu Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

01001 Zu den <strong>nur</strong> begrenzt bestehenden - und nach wie vor nach Auffassung der<br />

meisten Sprachgruppen <strong>nur</strong> unzureichend gegebenen - Ausnahmen von dem<br />

Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist sowie zur Zulassung <strong>des</strong> Familiennamens<br />

in einer Regional- oder Minderheitensprache durch das Gesetz zur Ausführung<br />

<strong>des</strong> Art. 11 Abs. 1 <strong>des</strong> Rahmenübereinkommens <strong>des</strong> Europarats zum Schutz nationaler<br />

Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz - MindNamÄndG -) wird<br />

wie bereits unter Rn 70 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes auf Rn 216 - 225 <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes verwiesen.<br />

01002 Unter Rn 71 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird außerdem darauf verwiesen,<br />

dass § 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung <strong>des</strong> Friesischen im öffentlichen Raum (Friesisch-Gesetz<br />

– FriesischG) folgende Einschränkung <strong>des</strong> o. g. Grundsatzes, Deutsch<br />

als Amtssprache, regelt:<br />

„Die Bürgerinnen und Bürger können sich in friesischer Sprache an Behörden im<br />

Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland wenden und Eingaben, Belege, Urkunden<br />

und sonstige Schriftstücke in friesischer Sprache vorlegen, § 82 a Abs. 2 bis<br />

4 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetzes“ (u. a. <strong>mit</strong> dem Ergebnis, dass Urkunden erst ab<br />

dem Vorliegen einer deutschsprachigen Übersetzung als eingereicht gelten) „gilt entsprechend,<br />

sofern die Behörde nicht über friesische Sprachkompetenz verfügt. Verwendet<br />

eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr <strong>mit</strong> den Behörden im Kreis Nordfriesland<br />

oder auf der Insel Helgoland die friesische Sprache, können diese Behörden<br />

gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die friesische Sprache<br />

verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die<br />

Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt<br />

wird.“<br />

01003 Unbeschadet <strong>des</strong>sen hat der Expertenausschuss unter Rn 798 seines dritten<br />

Monitoringberichtes im Zusammenhang <strong>mit</strong> der nach dem zweiten und dem dritten<br />

Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees, "…<br />

Maßnahmen zur Einführung einer Strukturpolitik zu ergreifen um den Gebrauch der<br />

…. (geschützten Sprachen) im Verkehr <strong>mit</strong> der Verwaltung ….zu ermöglichen… ,"<br />

festgestellt, dass solche Maßnahmen weiterhin fehlen.<br />

Grundsätzlich fehlten einschlägige organisatorische Maßnahmen, wie z. B. eine Personalpolitik,<br />

die die Fertigkeiten der öffentlich Bediensteten im Hinblick auf Regionalbzw.<br />

Minderheitensprachen berücksichtigen, Einrichtungen und Anreize, da<strong>mit</strong> diese<br />

ihre Fertigkeiten verbessern, außerdem ein angemessener Rahmen für die Überset-

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