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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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zu Entwicklungen der Sprachfertigkeit, zum Lehrerangebot und zur Bereitstellung<br />

von Lehrmaterialien enthalten.<br />

An solchen Berichten, die auch zu veröffentlichen seien, fehle es aber.<br />

00811 Die betroffenen Länder sind demgegenüber der Auffassung, dass schon die<br />

un<strong>mit</strong>telbare Aufsicht vor Ort dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss<br />

– also schon <strong>des</strong>halb nicht, wie von dem Ausschuss gefordert, umfassend sein kann.<br />

00812 Die betroffenen Länder sind <strong>des</strong>halb nach wie vor der Ansicht, dass nennenswerte<br />

Erweiterungen der Bildungsaufsicht nicht in Betracht kommen – für den<br />

Hochschulbereich sind sie <strong>ohne</strong>hin aus Rechtsgründen nicht möglich – und dass Berichte<br />

über die vorhandenen Berichtspflichten hinaus - z.B. in Schleswig-Holstein<br />

gegenüber dem Landtag turnusmäßig zum Schutz der dortigen nationalen Minderheiten<br />

und zur Umsetzung der Sprachencharta - nicht zu erstatten sind, sondern, dass<br />

insbesondere <strong>mit</strong> den <strong>ohne</strong>hin kurzfristigen Pflichten zur Erstattung von Staatenberichten<br />

zu der hier in Rede stehenden Sprachencharta und zum Rahmenübereinkommen<br />

zum Schutz nationaler Minderheiten grundsätzlich auch der o. g. Berichtspflicht<br />

genügt wird.<br />

00813 Soweit der Ausschuss bittet, in diesem Bericht <strong>mit</strong>zuteilen, ob regelmäßige<br />

Berichte im Sinne der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe i erstellt und veröffentlicht<br />

wurden, kann daher <strong>nur</strong> <strong>mit</strong>geteilt werden, dass die Erstattung zusätzlicher<br />

Berichte - über die in diesem Bericht erwähnten hinaus - weder erfolgt noch beabsichtigt<br />

ist.<br />

Zu Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

00901 Zu den Möglichkeiten, im Rahmen <strong>des</strong> Grundsatzes, dass die Gerichtssprache<br />

Deutsch ist, vor deutschen Gerichten andere Sprachen zu verwenden, vergleiche<br />

Rn 213 - 215 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes.<br />

Im Übrigen teilt das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz (BMJ) hierzu <strong>mit</strong>, dass die gegenwärtige<br />

Rechtslage weder zu unerträglichen Ergebnissen führt, noch verstößt sie gegen<br />

das Gleichbehandlungsgebot. Das derzeitige Recht steht auch im Einklang <strong>mit</strong><br />

der Europäischen Sprachencharta (Vergl. hierzu die in der Anlage beigefügte Stellungnahme<br />

<strong>des</strong> BMJ).

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