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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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00803 Zu der erneuten Empfehlung Nr. 4 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees zu Art. 8 Abs. 1<br />

Buchstabe i – Aufsichtsorgane - , "ein effektives Überprüfungsverfahren im Bildungsbereich<br />

für alle Regional- oder Minderheitensprachen, die unter Teil III fallen, sicherzustellen",<br />

wird nachfolgend grundsätzlich Stellung genommen, um Wiederholungen<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 8 der Charta für die<br />

einzelnen Sprachen zu vermeiden.<br />

00804 Zu der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchstabe i - Aufsichtsorgane - hat der<br />

Expertenausschuss unter Rn 796 <strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes erklärt, dass die<br />

dazu von ihm bereits im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem zweiten Monitoringzyklus veranlassten<br />

Empfehlung Nr. 4 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees, „ein effektives Überprüfungsverfahren<br />

im Bildungsbereich für alle Regional- oder Minderheitensprachen, die unter Teil<br />

III fallen, sicherzustellen” von keinem der Länder (zu einer der geschützten Sprachen)<br />

befolgt und die Verpflichtung <strong>des</strong>halb von keinem der Länder erfüllt worden<br />

sei.<br />

00805 Zu der Verpflichtung, entsprechende Aufsichtsorgane für die Überwachung<br />

<strong>des</strong> Bildungsangebotes einzusetzen, hat der Expertenausschuss unter Rn 76 seines<br />

dritten Monitoringberichtes dann zutreffend wiedergegeben, dass auf die Feststellung<br />

unzureichender Aufsichtsorgane im zweiten Monitoringbericht <strong>des</strong> Ausschusses unter<br />

Rn 1017 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes erwidert worden ist, dass die Öffentlichkeit<br />

und die Behörden bereits ausreichend über die Umsetzung der Charta informiert sind<br />

und dass es insbesondere wegen <strong>des</strong> Trends zur Deregulierung und Entbürokratisierung<br />

der Verwaltung nicht für erforderlich gehalten wird, ein getrenntes Aufsichtsgremium<br />

einzurichten.<br />

00806 Unter Rn 77 seines dritten Monitoringberichtes hat der Ausschuss dann außerdem<br />

zugestanden, dass die in Rede stehende Verpflichtung zur Aufsicht nicht<br />

unbedingt die Schaffung eines neuen Organs erfordert, sondern dass diese Aufsichtsaufgaben<br />

in die bestehenden Verwaltungsstrukturen integriert sein könnten,<br />

dass dann aber ein – u. U. auch bereits vorhandenes - Organ die von den anderen<br />

Organen durchgeführte Arbeit koordinieren, analysieren und präsentieren müsse.<br />

00807 Die betroffenen Länder sind der Ansicht, dass eine Aufsicht, wie vorstehend<br />

beschrieben, bei verständiger Betrachtungsweise bei ihnen bereits existiert.<br />

00808 Unter Rn 797 <strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes hat der Ausschuss dann aber<br />

noch einmal seine Anforderungen an die vorgeschriebenen Aufsichtsorgane weitergehend<br />

formuliert: Danach geht ein wirksamer Überprüfungsmechanismus über die

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