Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

52 • Der Vorsitzende des Verbandes Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., ist von der rheinland-pfälzischen Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen in den Landesbeirat für Migration und Integration der Landesregierung berufen worden, der unter dem Vorsitz der Ministerin zwei- bis dreimal im Jahr tagt. Der Landesverband will im Beirat Ansprechpartner für von Migration betroffene Sinti und Roma sein und seine integrationspolitischen Erfahrungen einbringen. • Die Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. ist auch bei der Bekämpfung rassistischer Straftaten vertrauensvoll und konstruktiv. Der Verband gehört zu den Erstunterzeichnern der Gemeinsamen Erklärung gegen Rechtsextremismus, die am 28. Mai 2008 von der Landesregierung zusammen mit einer Vielzahl demokratischer gesellschaftlicher Kräfte verabschiedet worden ist. Artikel 7 Abs. 5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden. 00793 Mangels aktueller Bedeutung der o. g. Vorschrift genügt es erneut auf Rn 207 des Zweiten Staatenberichtes zu verweisen.

53 Teil D Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minder- heitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen nach Teil III der Charta D.1 Grundlegende Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Charta 00800 Hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen, die für alle geschützten Sprachen länderübergreifend gelten und die deshalb den Ausführungen zur Erfüllung konkreter Verpflichtungen für einzelne Sprachen (ab Teil D.2 des Berichtes) voranzustellen sind, ist zur Vermeidung von Wiederholungen überwiegend erneut auf die Rn 208 - 251 des Zweiten Staatenberichtes zu verweisen. Zu Artikel 8 Bildung 00801 Zur Förderung der Kenntnis von Kultur, Geschichte, Sprache und Religion u. a. der geschützten Sprachgruppen im Rahmen der Kulturhoheit der Länder durch unterschiedliche Schulen und - was allgemein den Abbau von Vorurteilen und von Intoleranz angeht - durch die Zentralen für politische Bildung sowie zu den fortbestehenden und nicht nennenswert weitergehend erfüllten Forderungen der Sprachgruppen nach Förderung außerhalb ihrer zentralen Siedlungsgebiete vergleiche Rn 209 - 211 des Zweiten Staatenberichtes. 00802 Soweit der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht hinsichtlich - der Verpflichtung aus Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe e) ii), Möglichkeiten für das Studium der nach der Charta geschützten Sprachen als Studienfächer an Universitäten und anderen Hochschulen anzubieten, - und/oder der Verpflichtung aus Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe h), für die Ausund Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, soweit sie zur Erfüllung der im Bildungsbereich übernommenen Verpflichtungen erforderlich ist, im Zusammenhang mit den einzelnen Sprachen Bedenken zumindest dahingehend geäußert hat, ob sie unter Berücksichtigung der letzten Hochschulreformen künftig noch zu erfüllen sein werden, wird hinsichtlich der allgemeinen Problemsicht in Deutschland auf die grundsätzliche Darstellung oben unter Rn 00771 ff. verwiesen und werden die Aspekte, die nur eine spezielle Sprache betreffen, unten im Berichtsteil über die Erfüllung der Verpflichtungen zu der jeweiligen Sprache dargestellt.

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Teil D Maßnahmen zur Förderung <strong>des</strong> Gebrauchs von Regional- oder Minder-<br />

heitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang <strong>mit</strong> den nach Artikel<br />

2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen nach Teil III der Charta<br />

D.1 Grundlegende Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der Charta<br />

00800 Hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen, die für alle geschützten<br />

Sprachen länderübergreifend gelten und die <strong>des</strong>halb den Ausführungen zur Erfüllung<br />

konkreter Verpflichtungen für einzelne Sprachen (ab Teil D.2 <strong>des</strong> Berichtes) voranzustellen<br />

sind, ist zur Vermeidung von Wiederholungen überwiegend erneut auf die<br />

Rn 208 - 251 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes zu verweisen.<br />

Zu Artikel 8<br />

Bildung<br />

00801 Zur Förderung der Kenntnis von Kultur, Geschichte, Sprache und Religion u.<br />

a. der geschützten Sprachgruppen im Rahmen der Kulturhoheit der Länder durch<br />

unterschiedliche Schulen und - was allgemein den Abbau von Vorurteilen und von<br />

Intoleranz angeht - durch die Zentralen für politische Bildung sowie zu den fortbestehenden<br />

und nicht nennenswert weitergehend erfüllten Forderungen der Sprachgruppen<br />

nach Förderung außerhalb ihrer zentralen Siedlungsgebiete vergleiche Rn 209 -<br />

211 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes.<br />

00802 Soweit der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht hinsichtlich<br />

- der Verpflichtung aus Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe e) ii), Möglichkeiten für das<br />

Studium der nach der Charta geschützten Sprachen als Studienfächer an<br />

Universitäten und anderen Hochschulen anzubieten,<br />

- und/oder der Verpflichtung aus Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe h), für die Ausund<br />

Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, soweit sie zur Erfüllung der im Bildungsbereich<br />

übernommenen Verpflichtungen erforderlich ist,<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> den einzelnen Sprachen Bedenken zumin<strong>des</strong>t dahingehend<br />

geäußert hat, ob sie unter Berücksichtigung der letzten Hochschulreformen künftig<br />

noch zu erfüllen sein werden, wird hinsichtlich der allgemeinen Problemsicht in<br />

Deutschland auf die grundsätzliche Darstellung oben unter Rn 00771 ff. verwiesen<br />

und werden die Aspekte, die <strong>nur</strong> eine spezielle Sprache betreffen, unten im Berichtsteil<br />

über die Erfüllung der Verpflichtungen zu der jeweiligen Sprache dargestellt.

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