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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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gefordert, die ihnen eingeräumten Handlungsfreiräume zu nutzen und sich zu selbst-<br />

steuernden Organisationen weiter zu entwickeln.<br />

00778 Die von den Ländern eingegangenen Verpflichtungen nach der Sprachencharta<br />

zum Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen im Hochschulbereich<br />

gehen, aufgrund ihres statischen Charakters, in zunehmendem Maße nicht immer<br />

konform <strong>mit</strong> den dynamischen Entwicklungen im föderal gegliederten Hochschulbereich<br />

der Bun<strong>des</strong>republik.<br />

Gleichwohl bleibt es gemeinsames Ziel, unter veränderten Rahmenbedingungen, die<br />

Entwicklung von Strukturen, die zur Stärkung von Minderheiten- und Regionalsprachen<br />

beitragen, voranzubringen. Unter Beachtung der Autonomie der Hochschulen<br />

wird im Rahmen der Neuordnungen der Lehramtsstudiengänge und der Neu- bzw.<br />

Wiederbesetzungen von Hochschulprofessuren angestrebt, dieses Ziel auch zukünftig<br />

zu berücksichtigen. Losgelöst von der Perspektive der föderalen Sichtweise wird<br />

beachtet, dass ein Angebot im Hochschulbereich in Deutschland vorgehalten wird,<br />

um den Verpflichtungen aus der Sprachencharta gerecht zu werden.<br />

00779 Soweit der Expertenausschuss unter Rn 62, 63 seines dritten<br />

Monitoringberichtes Bedenken wegen einer Reduzierung von Hochschulangeboten<br />

insbesondere zu Niederdeutsch geäußert hat, wird dazu überwiegend im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> den zum Hochschulbereich konkret übernommenen Verpflichtungen<br />

unter Teil III berichtet und an dieser Stelle wunschgemäß <strong>nur</strong> auf die Maßnahmen<br />

zur Förderung <strong>des</strong> Studiums und der Forschung zur niederdeutschen Sprache an<br />

den Universitäten in Brandenburg und Sachsen-Anhalt eingegangen.<br />

00780 Zunächst wird in diesem Zusammenhang aus deutscher Sicht aber klargestellt,<br />

dass die Verpflichtungen eines Lan<strong>des</strong> zum Anwendungsbereich einer Sprache,<br />

das zu diesem Bereich keine Verpflichtung aus Teil III der Charta übernommen<br />

hat, jedenfalls nicht weiterreichen können, als die am wenigsten weit gehende Verpflichtung<br />

aus Teil III der Charta zu diesem Bereich. Bezogen auf den Bereich von<br />

Forschung und Lehre zur niederdeutschen Sprache bedeutet dies, dass ein solches<br />

Land seine Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h der Charta, Studium und<br />

Forschung zur niederdeutschen Sprache zu fördern, bereits da<strong>mit</strong> erfüllen kann,<br />

dass es Studienangebote in dieser Sprache – unabhängig davon, ob sie existieren -<br />

i. S. v Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e) iii der Charta zulässt, also nicht verbietet.<br />

00781 Das Land Brandenburg teilt <strong>mit</strong>, dass sich die dort geltende Zielverpflichtung<br />

nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h) der Charta, Studium und Forschung der Regionalsprache<br />

Niederdeutsch an Hochschulen zu fördern, im Hochschulangebot <strong>des</strong> Lan-

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