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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich dabei um die unveränderte Festschreibung<br />

der bisherigen Rechtslage handelt.<br />

Der Gesetzgeber hat also das Sorbische nicht wegen seiner sprachlichen Eigenheit vorgezogen,<br />

sondern wegen <strong>des</strong> alten Rechtstitels, der aus der Verfassung der DDR<br />

stammt, in den Einigungsvertrag übernommen wurde und schließlich in das Gerichtsverfassungsrecht<br />

überführt werden sollte. Im Erhalten <strong>des</strong> alten, <strong>ohne</strong> Einfluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgebers<br />

entstandenen, dann aber in seine Regelungskompetenz gefallenen<br />

Rechtstitels liegt ein sachlicher Grund, der die Privilegierung der Sorben gegenüber den<br />

anderen Volksgruppen <strong>mit</strong> eigenen Regional- bzw. Minderheitensprachen hinreichend<br />

rechtfertigt. Denn diese können nicht auf einen vergleichbaren Besitzstand verweisen.<br />

Ein Gleichbehandlungsanspruch <strong>mit</strong> der deutschen Sprache besteht nicht. Der Gleichheitssatz<br />

– auch in seiner Ausprägung als besonderes Differenzierungsverbot nach der<br />

Sprache – findet eine verfassungsimmanente Schranke in der Verfasstheit der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland als eines auf Einsprachigkeit beruhenden Nationalstaats. Das lässt<br />

eine Typisierung beim Sprachgebrauch zu.<br />

5. Die befürwortete Erweiterung <strong>des</strong> § 184 Satz 2 GVG wäre im Übrigen <strong>mit</strong> der Gefahr<br />

verbunden, das Verfahren unnötig <strong>mit</strong> zusätzlichen Fehlerrisiken zu belasten. Es ist nämlich<br />

davon auszugehen, dass weder in der Richterschaft noch bei den übrigen Verfahrensbeteiligten<br />

in den Heimatgebieten der friesischen Volksgruppen eine friesische<br />

Sprachkompetenz vorhanden ist. Dies würde es regelmäßig erforderlich machen, Dolmetscher<br />

und Übersetzer für die Sprach<strong>mit</strong>tlung vom Friesischen ins Deutsche hinzuzuziehen.<br />

Dolmetschung und Übersetzung sind zwar <strong>mit</strong>unter unvermeidlich, stellen immer<br />

aber auch ein zusätzliches Fehlerrisiko dar. Indem § 184 GVG das Deutsche als allgemeines<br />

Verständigungs<strong>mit</strong>tel vor Gericht anordnet, dient die Vorschrift da<strong>mit</strong> zugleich<br />

auch der Wahrheitsfindung und der Erfüllung <strong>des</strong> Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ausnahmen<br />

von diesem Grundsatz sollten <strong>des</strong>halb – wie § 185 GVG es vorsieht – auf diejenigen<br />

Fälle beschränkt bleiben, in denen ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht hinreichend<br />

(auch) <strong>des</strong> Deutschen mächtig ist. Dieser Sachverhalt dürfte bei den hier zu erörternden<br />

Fallgestaltungen regelmäßig nicht vorliegen; denn nach Angaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>des</strong> Innern sprechen die Angehörigen der friesischen Volksgruppen nahezu<br />

alle ebenso gut deutsch wie ihre Minderheitensprache.<br />

…………

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