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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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409<br />

eines friesischen Originals nebst einer deutschen Übersetzung zulässig ist. Mit Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 wird sich dieses Ergebnis zusätzlich<br />

auf § 97 Absatz 1 Satz 1 <strong>des</strong> Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in<br />

den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) stützen lassen, der ausdrücklich<br />

den Vorrang innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen im<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht. Die Europäische Sprachencharta stellt<br />

eine völkerrechtliche Vereinbarung in diesem Sinne dar; sie hat seit dem 1. Januar 1999<br />

bun<strong>des</strong>rechtliche Geltung. Bei Auslegungszweifeln muss allerdings die deutsche Übersetzung<br />

maßgeblich sein. Dies ist aus vereinsrechtlicher Sicht unverzichtbar und steht<br />

auch in Einklang <strong>mit</strong> der o. g. Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Unterbuchstabe<br />

iii der Charta, wonach die Zulassung minderheitensprachlicher Urkunden nötigenfalls<br />

durch „Inanspruchnahme von Übersetzungen“ erfolgt.<br />

4. Die geltende Regelung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die befürwortete<br />

Erweiterung <strong>des</strong> § 184 Satz 2 GVG <strong>mit</strong> dem Ziel, den Friesen vor Gericht das<br />

gleiche Recht zum Gebrauch ihrer Minderheitensprache wie den Sorben zu gestatten,<br />

lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz <strong>des</strong> Artikel 3 Absatz 1, 3 GG nicht herleiten.<br />

Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber lediglich, wesentlich Gleiches <strong>ohne</strong><br />

sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln, und er unterwirft einige spezielle Differenzierungen<br />

einem besonderen Rechtfertigungszwang. Gegen diese Grundsätze verstößt<br />

die gegenwärtige Regelung nicht.<br />

Das Recht, ihre Minderheitensprache u. a. auch vor Gericht zu benutzen, war den Sorben<br />

in der ehemaligen DDR bereits seit 1949 verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 11<br />

der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 sowie Artikel 40 der DDR-Verfassung vom 6.<br />

April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974). Auf Verlangen der DDR wurde dieser<br />

Besitzstand durch den Einigungsvertrag (EV) aufrechterhalten. Neben einer entsprechenden<br />

gemeinsamen Protokollerklärung beider deutscher Staaten zu Artikel 35 EV<br />

wurde in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1 Maßgabe r zum EV<br />

festgehalten, dass das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung<br />

vor Gericht sorbisch zu sprechen, durch § 184 GVG nicht berührt wird. Durch das 1.<br />

Gesetz über die Bereinigung von Bun<strong>des</strong>recht im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Justiz (1. RBerG) wurde die o. g. Maßgabe r für nicht mehr anwendbar erklärt<br />

und § 184 GVG <strong>mit</strong> Wirkung ab 25. April 2006 um seinen jetzigen Satz 2 ergänzt. In<br />

der Begründung <strong>des</strong> Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/47 S. 50 zu Artikel 17 Nummer 8)

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