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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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lichen Verfahren betrifft, hat sich Deutschland im Hinblick auf die Charta lediglich verpflichtet,<br />

• die <strong>Vorlage</strong> von Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>teln in friesischer Sprache im Verfahren vor<br />

den Zivil- und Verwaltungsgerichten zuzulassen, und zwar – wenn nötig – durch Inanspruchnahme<br />

von Dolmetschern oder Übersetzungen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe<br />

b Unterbuchstabe iii in Verbindung <strong>mit</strong> Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz<br />

1 der Charta), sowie<br />

• die Rechtsgültigkeit von in Deutschland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein<br />

aus dem Grund zu verneinen, weil sie in friesischer Sprache abgefasst sind (Artikel<br />

9 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung <strong>mit</strong> Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1<br />

der Charta).<br />

Soweit es den hier allein relevanten ersten Punkt (<strong>Vorlage</strong> von Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>teln)<br />

betrifft, ist die im Hinblick auf die Charta eingegangene Verpflichtung für das Verfahren<br />

vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten durch § 142 Absatz 3 ZPO (in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) umgesetzt. Hiernach kann das Gericht<br />

erforderlichenfalls die Beibringung von Übersetzungen anordnen. Dass dem betreffenden<br />

Verfahrensbeteiligten dadurch keine Kosten entstehen dürfen, sehen die genannten<br />

Bestimmungen der Charta, zu deren Anwendung sich Deutschland verpflichtet hat,<br />

bewusst nicht vor, wie sich aus anderen Bestimmungen der Charta im Umkehrschluss<br />

ergibt (vgl. insoweit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iv, Buchstabe b Unterbuchstabe<br />

ii, Buchstabe c Unterbuchstabe ii, Buchstabe d).<br />

Un<strong>mit</strong>telbare Anwendung findet § 142 Absatz 3 ZPO allerdings <strong>nur</strong> im streitigen Zivilverfahren.<br />

Soweit es das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Vereinsregister)<br />

betrifft, fehlt im zurzeit noch geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (FGG) eine entsprechende Verweisung auf diese Vorschrift. Ob für die<br />

Eintragung im Vereinsregister das Original der Vereinssatzung zwingend in deutscher<br />

Sprache abgefasst sein muss oder ob die <strong>Vorlage</strong> eines fremdsprachigen Originals in<br />

Verbindung <strong>mit</strong> einer deutschen Übersetzung ausreicht, wird im Schrifttum unterschiedlich<br />

beantwortet. Richtigerweise wird man sagen müssen, dass wegen der von Deutschland<br />

eingegangenen Verpflichtung zur Anwendung der o. g. Bestimmungen der Europäischen<br />

Sprachencharta im Bezirk <strong>des</strong> Amtsgerichts Flensburg grundsätzlich die <strong>Vorlage</strong>

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