03.02.2013 Aufrufe

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

406<br />

Stellungnahme Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz Berlin, im Juni 2009<br />

Einführung <strong>des</strong> Friesischen als Gerichtssprache<br />

1. Die gegenwärtige Rechtslage führt nicht zu unzuträglichen Ergebnissen. § 184 Satz 1<br />

<strong>des</strong> Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bestimmt zwar grundsätzlich, dass die Gerichtssprache<br />

deutsch ist. Aus den verfassungsrechtlichen Garantien <strong>des</strong> fairen Verfahrens<br />

(Artikel 2 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 <strong>des</strong> Grundgesetzes (GG)) und der Gewährung<br />

rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 GG) sowie aus dem Justizgewährungsanspruch<br />

(Artikel 19 Absatz 4 GG, Artikel 20 Absatz 3 GG) ergibt sich jedoch die Verpflichtung<br />

der Gerichte, auch fremdsprachige Erklärungen der am Prozess beteiligten Personen<br />

einschließlich fremdsprachlicher Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel zur Kenntnis zu nehmen.<br />

Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht<br />

oder nicht hinreichend mächtig sind, kann die Verhandlung fremdsprachig durchgeführt<br />

werden, wenn nach Überzeugung <strong>des</strong> Gerichts sämtliche an der Verhandlung beteiligten<br />

Personen dazu imstande sind (§ 185 Absatz 2 GVG). Ist dies nicht der Fall, muss ein<br />

Dolmetscher hinzugezogen werden, der die Erklärungen <strong>des</strong> fremdsprachigen Verfahrensbeteiligten<br />

ins Deutsche überträgt. Geht es um ein strafrechtliches Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren,<br />

ist dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat in einer ihm verständlichen<br />

Sprache zu eröffnen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Tatvorwurf zu äußern.<br />

Sobald erkennbar ist, dass eine Verständigung aus sprachlichen Gründen nicht<br />

möglich ist, ist auch hier zwingend ein Dolmetscher hinzuzuziehen. In Artikel 5 Absatz 2<br />

und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

(EMRK) ist dieses Recht entsprechend niedergelegt.<br />

Friesen, die (auch) deutsch sprechen, müssen sich demnach vor Gericht grundsätzlich<br />

der deutschen Sprache bedienen. Nur wenn sie der deutschen Sprache nicht oder nicht<br />

hinreichend mächtig sind und auch nicht <strong>mit</strong> allen Verfahrensbeteiligten auf Friesisch<br />

verhandelt werden kann, ist zur mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher hinzuzuziehen.<br />

Verfahrensschriftsätze sind auf Deutsch einzureichen. Soweit das Gericht die <strong>Vorlage</strong><br />

einer fremdsprachigen Urkunde anordnet, kann es von der vorlagepflichtigen Partei<br />

die Beibringung einer Übersetzung verlangen, da<strong>mit</strong> es die Urkunde inhaltlich zur Kenntnis<br />

nehmen kann (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Rechtslage ist in<br />

jeder Hinsicht die gleiche wie bei jedem sonstigen fremdsprachigen Verfahrensbeteiligten.<br />

Sie hat sich in der Praxis vollen Umfangs bewährt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!