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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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405<br />

Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 StVO sowie den<br />

Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 386 StVO i. V. m. den touristischen Beschilde-<br />

rungsrichtlinien touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten<br />

(z. B. Gewässer und Erhebungen) auf Antrag auch mehrsprachig – in Hochdeutsch<br />

und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache – aufgestellt werden dürfen.<br />

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.<br />

Die Kosten für die (Um-)Beschilderung trägt der jeweilige Antragsteller (§ 51 StVO).<br />

In den Fällen einer bisherigen Ausschilderung von topografischen Elementen (insbesondere<br />

Gewässern) <strong>mit</strong> dem Zeichen 385 StVO ist bei einer anstehenden Erneuerung<br />

statt<strong>des</strong>sen aus Gründen der Einheitlichkeit das Zeichen 386 StVO zu<br />

verwenden.<br />

W e g w e i s u n g<br />

Die w e g w e i s e n d e Beschilderung ist von den vorstehenden Sonderregelungen<br />

n i c h t berührt.<br />

Es wird jedoch folgende Sonderregelung getroffen:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46<br />

Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 und 8 StVO sowie<br />

den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen<br />

(RWB 2000) bzw. den touristischen Beschilderungsrichtlinien im Rahmen der<br />

Wegweisung auf Einzeleinrichtungen, die einen eindeutigen inhaltlichen Bezug zu<br />

der jeweiligen Regional- oder Minderheitensprache haben (z. B. ein Institut oder<br />

ein kulturelles Zentrum der jeweiligen Volksgruppe), auf Antrag <strong>mit</strong>tels Zeichen<br />

386 oder 432 StVO ausnahmsweise ebenfalls zweisprachig hingewiesen werden<br />

kann.<br />

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.<br />

Hinsichtlich der Kostentragung gelten in solchen Fällen die einschlägigen Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Straßenverkehrsgesetzes bzw. <strong>des</strong> § 51 StVO.<br />

Der Erlass vom 11. Juni 2007 wird hier<strong>mit</strong> aufgehoben.

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