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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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404<br />

6. Die zusätzliche Bezeichnung <strong>des</strong> Ortes bzw. Ortsteils in der Regional- oder<br />

Minderheitensprache muss un<strong>mit</strong>telbar unter der hochdeutschen Bezeich-<br />

nung stehen und <strong>mit</strong> erkennbar kleinerer Schrift ausgeführt sein.<br />

7. Die Kosten für den Austausch bzw. die Ergänzung der Ortstafeln sind von der<br />

jeweiligen Gemeinde zu tragen. Die betreffende Gemeinde hat hierzu im<br />

Vorwege gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Kosten-<br />

übernahmeerklärung abzugeben, sofern sie nicht <strong>ohne</strong>hin Träger der Straßenbaulast<br />

ist.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO wird außerdem zugelassen, dass abweichend<br />

von § 42 Abs. 7 StVO auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige<br />

Ortshinweistafeln (Zeichen 385 StVO) – in Hochdeutsch und der jeweiligen<br />

Regional- bzw. Minderheitensprache – aufgestellt werden dürfen, soweit sie zur<br />

Kennzeichnung von Ortschaften <strong>mit</strong> dem amtlichen Ortsnamen oder Ortsteilnamen<br />

verwendet werden.<br />

Bei der Zulassung mehrsprachiger Ortshinweistafeln gelten die obigen für Ortstafeln<br />

festgelegten Bedingungen und Auflagen sinngemäß.<br />

Die Regelung gilt auch für Köge, auf die <strong>mit</strong>tels Zeichen 385 StVO hingewiesen<br />

wird.<br />

T o p o g r a f i s c h e B e z e i c h n u n g e n<br />

Unabhängig von dem speziellen Hinweis auf mögliche zweisprachige Ortstafeln wird<br />

in § 3 Abs. 3 <strong>des</strong> Friesisch-Gesetzes eine allgemeine Aussage getroffen, wonach<br />

das Land Schleswig-Holstein darauf hinwirkt, dass – neben der Beschilderung an<br />

öffentlichen Gebäuden – auch topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland<br />

und auf der Insel Helgoland zweisprachig ausgeführt werden. Diese Aussage ist<br />

auch auf eine im Bedarfsfall vorzunehmende Kennzeichnung von topografischen<br />

Elementen <strong>mit</strong> amtlichen Verkehrszeichen zu beziehen.<br />

Im Hinblick auf diese gesetzliche Aussage wird folgende Regelung getroffen:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46

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