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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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403<br />

Zulassung mehrsprachiger Ortstafeln und Ortshinweistafeln sowie anderer<br />

mehrsprachiger Hinweistafeln<br />

Erlass <strong>des</strong> Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Schleswig-Holstein vom 31. März 2009<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 3 StVO sowie<br />

den Ziffern V und VI der Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 310 und 311 StVO<br />

auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige Ortstafeln (Zeichen 310<br />

StVO) – in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache –<br />

aufgestellt werden dürfen.<br />

Die Zulassung solcher mehrsprachigen Ortstafeln erfolgt unter folgenden Bedingungen<br />

und Auflagen:<br />

1. Mehrsprachige Ortstafeln dürfen nicht zusätzlich, sondern <strong>nur</strong> an Stelle der<br />

bisherigen Ortstafeln aufgestellt werden.<br />

2. Wenn eine Aufstellung mehrsprachiger Ortstafeln vorgesehen ist, sollte dies<br />

in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Ortsteil einheitlich erfolgen.<br />

3. Eine Ausgestaltung von Ortstafeln in mehr als zwei Sprachen sollte möglichst<br />

vermieden werden, zumal ein „Katalog“ unterschiedlicher Ortsbezeichnungen<br />

auch die Aussagekraft der einzelnen Zusatzbezeichnungen erheblich schmälern<br />

würde. Die Einzelfallentscheidung bleibt insoweit der jeweiligen Gemeinde überlassen.<br />

4. Die Zulassung mehrsprachiger Ortsbezeichnungen bezieht sich ausschließlich<br />

auf die Vorderseite von Ortstafeln.<br />

5. Es darf <strong>nur</strong> der Ortsname bzw. Ortsteilname (ggf. einschließlich der nach den<br />

Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 310 erlaubten Zusätze) mehrsprachig angegeben<br />

werden. Eine mehrsprachige Angabe <strong>des</strong> Verwaltungsbezirks ist unzulässig.

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