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Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007 400 Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39) § 124 Bedarfsunabhängige Bezuschussung, Höhe des Zuschusses Dem Träger der Schulen der dänischen Minderheit wird für jede Schülerin und jeden Schüler unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100% der öffentlichen Schülerkostensätze gewährt, die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende Jahr festgestellt worden sind. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkostensätze sind die Sach- und Personalkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung vorausgehenden Jahr entstanden sind. § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 und 2 finden entsprechende sowie der § 123 Abs. 3 Satz 2 sinngemäße Anwendung.
401 Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 2. Oktober 2008 Verkündet im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen (NBl.MBF.Schl.-H. 2008, S. 323) Mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Charta) sollen die traditionellen Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Teil des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden. In Schleswig-Holstein wird Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet als Minderheitensprache im Sinne der Charta geschützt. Auf der Grundlage der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragsstaat und das Land Schleswig-Holstein im Rahmen von Artikel 8 (Bildung) der Charta für das Nordfriesische eingegangen sind, wird Folgendes bestimmt: 1. Die Schulen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland sind dazu verpflichtet, die Eltern darüber zu informieren, dass sie für ihre Tochter oder ihren Sohn die Teilnahme am Friesischunterricht beantragen können. 2. Die Entscheidung für die Teilnahme am Friesischunterricht ist freiwillig. 3. Friesischunterricht wird angeboten, wenn die personellen Voraussetzungen vorhanden sind und eine angemessene Lerngruppe mit in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden kann. Dazu kann der Unterricht jahrgangsübergreifend, gegebenenfalls auch schulartübergreifend organisiert werden. 4. Schulen, in deren Schulprogramm das Lernen der friesischen Sprache und die Auseinandersetzung mit der friesischen Kultur einen Schwerpunkt bilden, können Friesischunterricht auch ohne das Vorliegen von Anträgen anbieten, unberührt davon bleibt die Freiwilligkeit der Teilnahme. 5. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 von Haupt- und Realschulen sowie Realschulen und Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen kann Friesisch als Wahlfach oder als friesischsprachiges Kulturprojekt angeboten werden.
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Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz<br />
(Schulgesetz - SchulG)<br />
Vom 24. Januar 2007<br />
400<br />
Verkündet als Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes zur Weiterentwicklung <strong>des</strong> Schulwesens<br />
in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39)<br />
§ 124<br />
Bedarfsunabhängige Bezuschussung,<br />
Höhe <strong>des</strong> Zuschusses<br />
Dem Träger der Schulen der dänischen Minderheit wird für jede Schülerin und jeden<br />
Schüler unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100% der öffentlichen<br />
Schülerkostensätze gewährt, die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende<br />
Jahr festgestellt worden sind. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkostensätze<br />
sind die Sach- und Personalkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2) zu<br />
Grunde zu legen, die im Lan<strong>des</strong>durchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler<br />
an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung<br />
vorausgehenden Jahr entstanden sind. § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und<br />
§ 123 Abs. 1 und 2 finden entsprechende sowie der § 123 Abs. 3 Satz 2 sinngemäße<br />
Anwendung.