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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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also den Bereich südlich der Grenze, ausklammert und so<strong>mit</strong> die Grundlage<br />

der heutigen Minderheitensituation nicht hinreichend erklärt. Folgerichtig beschäftigen<br />

sich weder der Lehrplan Geschichte noch der Lehrplan Wirtschaft/Politik<br />

<strong>mit</strong> der Situation nach den Abstimmungen von 1920. So<strong>mit</strong> werden<br />

kommende Generationen die aktuellen Minderheitenfragen kaum verstehen<br />

können.<br />

Die finanzielle Förderung der Schulen der dänischen Minderheit: Als Träger der<br />

dänischen Kindergärten und Schulen im Lan<strong>des</strong>teil Schleswig erfüllt Dansk<br />

Skoleforening for Sydslesvig öffentliche Aufgaben, die sich sowohl aus der<br />

Schleswig-Holsteinischen Lan<strong>des</strong>verfassung als auch aus verschiedenen internationalen<br />

Vereinbarungen, wie z. B. den Bonn-Kopenhagener Erklärungen,<br />

dem Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie der Europäischen<br />

Charta der Regional- und Minderheitensprachen, ergeben. Allein<br />

auf Grund der Vorgaben der Schleswig-Holsteinischen Lan<strong>des</strong>verfassung wäre<br />

von der öffentlichen Hand ein Schulsystem für die dänische Minderheit vorzuhalten,<br />

wenn es nicht schon das System der Schulen <strong>des</strong> Dansk<br />

Skoleforening for Sydslesvig gäbe. Die sich daraus ergebende Verpflichtung<br />

ist leider nicht allen politischen Gremien bewusst.<br />

Bei den Schülerkosten ist das Prinzip der Gleichbehandlung <strong>mit</strong> den öffentlichen<br />

Schulen, das seit Mitte der achtziger Jahre Grundlage für die Bezuschussung<br />

war und 1997 außer Kraft gesetzt wurde, nach mehrjährigen, intensiven<br />

Verhandlungen nun im neuen Schulgesetz festgeschrieben und wird erstmalig<br />

wieder <strong>mit</strong> dem Haushaltsjahr 2008 praktiziert. Unberücksichtigt bleiben weiterhin<br />

Kosten, die nicht im Schulgesetz definiert sind, wie z. B. Kosten für die<br />

Schulaufsicht, den Schulpsychologischen Dienst und andere Aufgaben, die<br />

im öffentlichen Schulwesen vom Land, den Kreisen oder Gemeinden wahrgenommen<br />

werden.<br />

Besondere Probleme bereiten dem Schulverein die Kosten für die Schülerbeförderung.<br />

Die im Schulgesetz vorgesehene Förderung für diesen Bereich gilt<br />

<strong>nur</strong> für öffentliche Schulen. Obwohl das Land die Schulen <strong>des</strong> Dänischen<br />

Schulvereins als „Regelschulen für die Angehörigen der Minderheit“ anerkennt,<br />

fehlt weiterhin eine gesetzliche Gleichstellung <strong>mit</strong> den öffentlichen<br />

Schulen. Die Erstattung von „1/3 der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung<br />

gemäß § 114 Abs. 3 Schulgesetz“ (siehe Randnummer 10822) bezieht<br />

sich auf die Durchschnittskosten der Schülerbeförderung an den öffentlichen<br />

Schulen im Land. Auf Grund der längeren Schulwege eines Minderhei-

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