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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 14<br />

Grenzüberschreitender Austausch<br />

341<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

a) bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünftige anzuwenden, die sie <strong>mit</strong> den Staaten<br />

verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird,<br />

oder sich, wenn nötig, um den Abschluss solcher Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch<br />

Kontakte zwischen den Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten<br />

in den Bereichen Kultur, Bildung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung<br />

zu fördern;<br />

b) zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden zu erleichtern<br />

und zu fördern, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben<br />

oder ähnlicher Form gebraucht wird.<br />

61400 Zu den o. g. Verpflichtungen zu Buchstaben a) und b), zu denen der Expertenausschuss<br />

in seinem dritten Monitoringbericht erneut nicht Stellung genommen<br />

hat, wird für das allein verpflichtete Land Niedersachsen wie unter Rn 5204 <strong>des</strong> Dritten<br />

Staatenberichtes auf die Rn 1379 – 1384 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.

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