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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

335<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im<br />

ganzen Land<br />

a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder<br />

Minderheitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben,<br />

insbesondere Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />

für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;<br />

b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />

zumin<strong>des</strong>t zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />

c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

im Zusammenhang <strong>mit</strong> wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;<br />

61300 Zur Erfüllung der von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und<br />

Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-<br />

Westfalen und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtungen zu Buchstaben a)<br />

und c) der o. g. Vorschrift, auf die der Expertenausschuss in seinem dritten<br />

Monitoringbericht mangels erkennbarer Probleme nicht eingegangen ist, wird wie<br />

bereits unter Rn 5199 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes auf die Mitteilung unter Rn 1356,<br />

1357 sowie Rn 248 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass weder Bestimmungen<br />

noch Praktiken ersichtlich sind, die zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung besondere<br />

Maßnahmen erfordern würden.<br />

Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung <strong>des</strong> Gebrauchs der Sprache -<br />

d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter<br />

den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ oder dazu zu ermutigen.<br />

61301 Die o. g. Verpflichtung wurde durch die Länder Freie und Hansestadt Hamburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

übernommen.<br />

61302 Der Expertenausschuss hat sie in seinem dritten Monitoringbericht unter Rn<br />

538, 539 in der Freien und Hansestadt Hamburg und unter Rn 716, 717 in Schleswig-Holstein<br />

mangels bekannter Maßnahmen im Sinne der Verpflichtung als nicht<br />

erfüllt angesehen.<br />

61303<br />

61304

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