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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Art. 12 Abs. 1 Buchstabe g) - Schaffung von Archivierungsmöglichkeiten -<br />

g) zur Schaffung eines oder mehrer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und<br />

Aufführung oder Veröffentlichung von in den Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen<br />

Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

61243 Zu dieser von den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie<br />

und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt<br />

und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss<br />

wegen fehlender Probleme erneut nicht Stellung genommen hat, wird wie<br />

bereits unter Rn 5191 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes auf die unter den Rn 1311 - 1330<br />

<strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes beschriebene Betreuung von niederdeutschen Texten<br />

hingewiesen.<br />

Art. 12 Abs. 1 Buchstabe h) - Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste -<br />

h) wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu schaffen und/ oder zu<br />

fördern und zu finanzieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung<br />

geeigneter Terminologie in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche<br />

Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.<br />

61244 Der Expertenausschuss hat zu der o. g. von den Ländern Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt übernommenen Verpflichtung<br />

in seinem dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen. Deshalb wird wie<br />

bereits unter Rn 5163 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes auf die unter den Rn 1331 - 1336<br />

<strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes genannten Einrichtungen hingewiesen, die u. a. auch<br />

Terminologieforschungsdienste leisten.<br />

Artikel 12 Abs. 2<br />

In Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen<br />

herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der<br />

Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten<br />

und Einrichtungen in Übereinstimmung <strong>mit</strong> Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/<br />

oder sie vorzusehen.<br />

61245 Die o. g. von den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übernommene<br />

Verpflichtung ist zwar nach Auffassung Deutschlands bereits dadurch erfüllt,<br />

dass kulturelle Tätigkeiten, auch im Zusammenhang <strong>mit</strong> der niederdeutschen<br />

Sprache, im Rahmen der Gesetze außerhalb niederdeutscher Sprachgebiete generell<br />

zugelassen sind.<br />

61246 Unbeschadet <strong>des</strong> Umstands, dass unter den Rn 1337 - 1339 <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes aber sogar Aktivitäten zur niederdeutschen Sprache außerhalb

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