Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

314 61145 Zu der Frage des Ausschussses, ob die Behörden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen haben, um die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien, die die niederdeutsche Sprache gebrauchen, zu unterstützen, teilt das Land Folgendes mit: Der zuständigen Fachbehörde sind zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Maßnahmen bekannt. Zu Artikel 11 Abs. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. 61146 Zu der o. g. für die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut nicht Stellung genommen. 61147 Wie unter Rn 5155 des Dritten Staatenberichtes wird auf den Hinweis unter Rn 1183, 1184 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass die Verpflichtung im ganzen Bundesgebiet bereits durch die Garantie des freien Empfangs von Rundfunksendungen aus Nachbarländern im Grundgesetz gewährleistet ist, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.

Artikel 12 Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen 315 Absatz 1 In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten - insbesondere Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer Technologien - verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) - Ausdruck und Zugang zur Sprache a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen Werken zu fördern; 61200 Zu dieser von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen. 61201 Wie unter Rn 5156 des Dritten Staatenberichtes wird zunächst auf die grundlegende Bedeutung des von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe geförderten Instituts für niederdeutsche Sprache (INS) für die Erfüllung der o. g. Verpflichtung und hinsichtlich der zusätzlichen Umsetzungsmaßnahmen in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf die Darstellung unter den Rn 1189 - 1245 des Zweiten Staatenberichtes hingewiesen. 61202 Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte unter Rn 5159 des Dritten Staatenberichtes von den zahlreichen Einrichtungen, die sich um die Umsetzung der o. g. Verpflichtung bemühen, folgende besonders hervorgehoben: 1. Der Verein der Freunde und Förderer der Fritz-Reuter-Bühne Schwerin e.V. hat für junge Schriewerslüüd ut Mäkelborg un Vörpommern unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten einen Plattdeutschen Schreibwettbewerb unter dem Motto „Wi maken di platt“ ausgerufen. Dieser Plattdeutsche Schreibwettbewerb wird von den Initiatoren als die beste Form der Nachwuchsförderung angesehen. Die Ausschreibung richtet sich an junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren aus Mecklenburg-Vorpommern.

Artikel 12<br />

Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen<br />

315<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten - insbesondere Bibliotheken, Videotheken,<br />

Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und<br />

Filmproduktionen, volkstümliche Formen <strong>des</strong> kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien,<br />

einschließlich unter anderem <strong>des</strong> Einsatzes neuer Technologien - verpflichten sich die<br />

Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in<br />

dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben,<br />

Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a) - Ausdruck und Zugang zur Sprache<br />

a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen <strong>des</strong> Ausdrucks und der<br />

Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen<br />

Sprachen geschaffenen Werken zu fördern;<br />

61200 Zu dieser von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt<br />

und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss<br />

in seinem dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen.<br />

61201 Wie unter Rn 5156 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zunächst auf die grundlegende<br />

Bedeutung <strong>des</strong> von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie vom Landschaftsverband<br />

Westfalen-Lippe geförderten Instituts für niederdeutsche Sprache (INS) für<br />

die Erfüllung der o. g. Verpflichtung und hinsichtlich der zusätzlichen Umsetzungsmaßnahmen<br />

in den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und<br />

Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-<br />

Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf die Darstellung unter den Rn<br />

1189 - 1245 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes hingewiesen.<br />

61202 Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte unter Rn 5159 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />

von den zahlreichen Einrichtungen, die sich um die Umsetzung der o. g.<br />

Verpflichtung bemühen, folgende besonders hervorgehoben:<br />

1. Der Verein der Freunde und Förderer der Fritz-Reuter-Bühne Schwerin e.V. hat<br />

für junge Schriewerslüüd ut Mäkelborg un Vörpommern unter der Schirmherrschaft<br />

<strong>des</strong> Ministerpräsidenten einen Plattdeutschen Schreibwettbewerb unter<br />

dem Motto „Wi maken di platt“ ausgerufen. Dieser Plattdeutsche Schreibwettbewerb<br />

wird von den Initiatoren als die beste Form der Nachwuchsförderung angesehen.<br />

Die Ausschreibung richtet sich an junge Menschen zwischen 16 und 25<br />

Jahren aus Mecklenburg-Vorpommern.

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