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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Förderung durch die nordmedia für diese Verpflichtung nicht relevant ist. Zu dieser<br />

Feststellung und zu der Frage <strong>des</strong> Ausschusses, ob die Behörden zwischenzeitlich<br />

zur Produktion und Verbreitung - audiovisueller - Werke in niederdeutscher Sprache<br />

ermutigt und/oder sie erleichtert haben, teilt das Land <strong>mit</strong>, dass es die allgemeinen<br />

Ausführungen zu Rn 3540 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes als hinreichende Ermutigung<br />

ansieht.<br />

5. Schleswig-Holstein<br />

61128 Die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein unterstützt Kinofilme und<br />

außergewöhnliche Fernsehproduktionen aller Genres. Vom ersten Drehbuchentwurf<br />

über die Produktion bis hin zum Verleih und Vertrieb sowie der Festivalpräsentation<br />

werden Filmprojekte finanziell unterstützt. Entscheidungskriterien für eine Förderung<br />

sind u.a. die inhaltliche Qualität <strong>des</strong> jeweiligen Projektes sowie ein umfassender<br />

Hamburg- bzw. Schleswig-Holstein-Bezug. Dazu gehören die Freie und Hansestadt<br />

Hamburg und Schleswig-Holstein als Drehorte und die Nutzung der hier angesiedelten<br />

Fachkräfte und filmtechnischen Betriebe. Anträge können gestellt werden bei der<br />

Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH (www.ffhsh.de).<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) ii - Zeitungsartikel -<br />

ii) zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in den Regional- oder<br />

Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

61129 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> der von den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt<br />

Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung widersprechen<br />

die deutschen Behörden zunächst von vorneherein der von dem Expertenausschuss<br />

auch schon im zweiten Monitoringbericht vertretenen Ansicht, dass sie<br />

<strong>nur</strong> dann erfüllt sein soll, wenn durch eine nicht <strong>nur</strong> symbolische, sondern effektive<br />

Hilfe die wirtschaftlichen Nachteile für Presseerzeugnisse in niederdeutscher Sprache<br />

ausgeglichen werden und wenn die regelmäßige Veröffentlichung durch die Ermutigungs-<br />

bzw. Erleichterungsaktivitäten auch tatsächlich erreicht wird sowie dass<br />

dafür eine Veröffentlichungsfrequenz von min<strong>des</strong>tens einmal in der Woche gegeben<br />

sein muss. Das ist nach deutscher Auffassung Wunschdenken <strong>des</strong> Ausschusses,<br />

aber aus der Vorschrift nicht zwingend herzuleiten.<br />

Außerdem wird auf die unter Rn 01104 ff. auch beschriebenen Grenzen durch die<br />

verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit für die Pressebeeinflussung hingewiesen<br />

und insbesondere darauf, dass es in Deutschland keine öffentlich-rechtliche<br />

Presse gibt.

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