Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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28 zuständigen Behörden jedes Jahr erneut zu verteidigen. Wie schwierig Haushaltsanpassungen im Sinne einer Erhöhung durchzusetzen sind, aber trotzdem im Einzelfall gelingen können, macht z. B. der Umstand deutlich, dass die Bundes- kürzungen im Haushalt des Bundes Deutscher Nordschleswiger in den Haushaltsjah- ren 2006 und 2007 in den Jahren 2008 und 2009 zurückgenommen wurden und es zu einer Erhöhung des Haushaltssolls kam. So wurde das Haushaltssoll im Jahre 2008 wieder dem Haushaltssoll in den Jahren 2004 und 2005 angepasst. Im Jahre 2009 kam es schließlich zu einer Erhöhung. 00729 Zu seiner Aufforderung im Anschluss an Rn 35 seines dritten Monitoringberichtes, im Zusammenhang mit der Förderung der Stiftung für das sorbische Volk (die wegen besonderer historischer Umstände schon bisher in Abweichung des Grundsatzes der Jährlichkeit öffentlicher Haushalte gewährt wurde), eine Vereinbarung zu erzielen, die zumindest die bisherigen Finanzierungsbeiträge von Bund und Ländern aufrecht erhält, stellte der Expertenausschuss bei der Anforderung dieses Berichtes die Frage, ob zwischenzeitlich eine entsprechende Einigung erzielt wurde. Dazu teilt der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Folgendes mit: Am 10. Juli 2009 wurde das zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk zwischen dem Bund (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) und den Ländern Brandenburg und Freistaat Sachsen unterzeichnet. Auf der Grundlage des Abkommens erhält die Stiftung jährlich rund 16,8 Millionen Euro, davon steuern der Bund 8,2 Mio €, der Freistaat Sachsen 5,85 Mio € und Brandenburg 2,77 Mio € bei. Zum Vergleich: In den Jahren 2006 bis 2008 betrug die Förderhöhe insgesamt nur rund 15,6 Mio €. Das Abkommen ist rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht jeweils zwölf Monate vor Ablauf von einer der beteiligten Stellen gekündigt wird. 00730 In Ergänzung der unter Rn 122 des Zweiten und unter Rn 33 des Dritten Staatenberichtes im Anschluss an Rn 52 des ersten Monitoringberichtes berichteten und von dem Expertenausschuss immer wieder geforderten Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern zur Förderung des Niederdeutschen durch Besprechungen der zuständigen Länderreferenten kann Folgendes mitgeteilt werden: Im Anschluss an die Tagung „Niederdeutsch und Friesisch im Bildungswesen – ein Ländervergleich“ 2006 in Oldenburg (Niedersachsen) haben sich die für Fragen des Niederdeutschen bzw. für die Vermittlung des Niederdeutschen im Bildungswesen zuständigen Referenten der norddeutschen Landesregierungen im Juni 2007 in
29 Magdeburg (Sachsen-Anhalt), im April 2008 in Bremen und im Mai 2009 in Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern) zum Informationsaustausch und zu Erörterungen mit Vertretern des Bundes und des Bundesrates für Niederdeutsch (BfN) getroffen. Erör- tert wurden u.a. Fragen der Berücksichtigung der niederdeutschen Sprache in der Vorschulerziehung, in der Schule und in der Hochschule. Dabei wurden auch die „Schweriner Thesen zur Bildungspolitik“ des Bundesrates für Niederdeutsch mit Ver- tretern des BfN diskutiert. Die Bund-Länder-besprechung im Mai 2009 in Schwerin fand im Übrigen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vom Bundesministerium des Innern geförderten Tagung des Bundesrates für Niederdeutsch aus Anlass des 10- jährigen Bestehens der Sprachencharta statt. 00731 Wie schon in seinem zweiten Monitoringbericht unter Rn 21 begrüßte der Sachverständigenausschuss unter Rn 37 und 46 seines dritten Monitoringberichtes solche Sitzungen, stellte jedoch fest, dass sie sich bisher kaum in praktischen Ergebnissen niedergeschlagen hätten und bat in der Anforderung dieses Staatenberichtes um Mitteilung der beschlossenen Maßnahmen, die aufgrund der Oldenburger und Magdeburger Tagungen zum Niederdeutschen im Juni 2006 bzw. Juni 2007 ergriffen worden sind. 00732 Dazu ist mitzuteilen, dass in den genannten Besprechungen gerade festgestellt wurde, dass zusätzliche Maßnahmen allenfalls sehr begrenzt ergriffen werden können und dass als Ergebnis dieser Besprechungen vielmehr auch in diesem Bericht, die Grenzen der Verpflichtungen aus der Sprachencharta, z. B. im Bildungsaber auch im Medienbereich, zu verdeutlichen sind, die sich aus der nach der deutschen Verfassung gebotenen Einheitlichkeit der deutschen Rechtsordnung unabänderlich ergeben, zu der unbestreitbar auch die Europäische Charta der Regionaloder Minderheitensprachen gehört. Zu der jedenfalls für Deutschland maßgeblichen Auslegung der Bestimmungen der Charta wird deshalb für den Bildungs- und insbesondere für den Hochschulbereich auf die Rn 00771 ff., 00802 und für den Medienbereich auf die Rn 00261 und Rn 01101 ff. dieses Berichtes verwiesen. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d) d) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/ oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch; 00733 Zu den Vorschriften, die das Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache im täglichen Leben (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) oder im Bereich der Medien (Art. 5 Abs. 1 GG) garantieren bzw. für den Bereich der Verwaltung (§ 23 des Verwaltungsgesetzes des Bundes (VwVfG) und gleich lautende Bestimmungen der Län-
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Magdeburg (Sachsen-Anhalt), im April 2008 in Bremen und im Mai 2009 in Schwerin<br />
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Vertretern <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates für Niederdeutsch (BfN) getroffen. Erör-<br />
tert wurden u.a. Fragen der Berücksichtigung der niederdeutschen Sprache in der<br />
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„Schweriner Thesen zur Bildungspolitik“ <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates für Niederdeutsch <strong>mit</strong> Ver-<br />
tretern <strong>des</strong> BfN diskutiert. Die Bund-Länder-besprechung im Mai 2009 in Schwerin<br />
fand im Übrigen im zeitlichen Zusammenhang <strong>mit</strong> einer vom Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong><br />
Innern geförderten Tagung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates für Niederdeutsch aus Anlass <strong>des</strong> 10-<br />
jährigen Bestehens der Sprachencharta statt.<br />
00731 Wie schon in seinem zweiten Monitoringbericht unter Rn 21 begrüßte der<br />
Sachverständigenausschuss unter Rn 37 und 46 seines dritten Monitoringberichtes<br />
solche Sitzungen, stellte jedoch fest, dass sie sich bisher kaum in praktischen Ergebnissen<br />
niedergeschlagen hätten und bat in der Anforderung dieses Staatenberichtes<br />
um Mitteilung der beschlossenen Maßnahmen, die aufgrund der Oldenburger<br />
und Magdeburger Tagungen zum Niederdeutschen im Juni 2006 bzw. Juni 2007 ergriffen<br />
worden sind.<br />
00732 Dazu ist <strong>mit</strong>zuteilen, dass in den genannten Besprechungen gerade festgestellt<br />
wurde, dass zusätzliche Maßnahmen allenfalls sehr begrenzt ergriffen werden<br />
können und dass als Ergebnis dieser Besprechungen vielmehr auch in diesem Bericht,<br />
die Grenzen der Verpflichtungen aus der Sprachencharta, z. B. im Bildungsaber<br />
auch im Medienbereich, zu verdeutlichen sind, die sich aus der nach der deutschen<br />
Verfassung gebotenen Einheitlichkeit der deutschen Rechtsordnung unabänderlich<br />
ergeben, zu der unbestreitbar auch die Europäische Charta der Regionaloder<br />
Minderheitensprachen gehört. Zu der jedenfalls für Deutschland maßgeblichen<br />
Auslegung der Bestimmungen der Charta wird <strong>des</strong>halb für den Bildungs- und insbesondere<br />
für den Hochschulbereich auf die Rn 00771 ff., 00802 und für den Medienbereich<br />
auf die Rn 00261 und Rn 01101 ff. dieses Berichtes verwiesen.<br />
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d)<br />
d) die Erleichterung <strong>des</strong> Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort<br />
und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/ oder die Ermutigung zu<br />
einem solchen Gebrauch;<br />
00733 Zu den Vorschriften, die das Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache im<br />
täglichen Leben (Art. 2 Abs. 1 <strong>des</strong> Grundgesetzes (GG)) oder im Bereich der Medien<br />
(Art. 5 Abs. 1 GG) garantieren bzw. für den Bereich der Verwaltung (§ 23 <strong>des</strong> Verwaltungsgesetzes<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (VwVfG) und gleich lautende Bestimmungen der Län-