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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 11<br />

Medien<br />

297<br />

61100 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> den Verpflichtungen zu Niederdeutsch aus Artikel 11<br />

wird zunächst auf die grundlegende Darstellung der Problematik unter Rn 01104 ff.<br />

verwiesen.<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation<br />

jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich un<strong>mit</strong>telbar<br />

oder <strong>mit</strong>telbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, unter Achtung <strong>des</strong> Grundsatzes der<br />

Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) ii - Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- oder<br />

Minderheitensprachen zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

61101 Zu der o. g. Verpflichtung, die die Länder Brandenburg, Freie Hansestadt<br />

Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein übernommen haben, hat der Expertenausschuss<br />

unter Rn 437 seines dritten Monitoringberichtes, in Abänderung seiner<br />

Auffassung, dass sie <strong>nur</strong> durch Förderung von Maßnahmen privater Rundfunkanbieter<br />

zu erfüllen ist, auch zu Niederdeutsch („ceterum censeo …“) zwar <strong>mit</strong>geteilt, dass<br />

es auch das deutsche Recht hergibt, die Ausstrahlung von Sendungen in Regionaloder<br />

Minderheitensprachen durch private Anbieter zu fördern, im Übrigen zu den<br />

einzelnen Ländern die nachfolgenden Feststellungen getroffen:<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

61102 Zu Niederdeutsch in der Freien Hansestadt Bremen hat der Expertenausschuss<br />

unter Rn 434 ff. seines dritten Monitoringberichtes die o. g. Verpflichtung als<br />

erfüllt angesehen, nachdem unter Rn 5116 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes <strong>mit</strong>geteilt<br />

worden war,<br />

� dass nach dem geänderten Lan<strong>des</strong>mediengesetz für Bremen vom 1. April<br />

2005 Sendungen in niederdeutscher Sprache in der Programmgestaltung angemessen<br />

vertreten sein sollen,<br />

� dass im Kultur- und Informationsprogramm Nordwestradio alle zwei Wochen<br />

am Sonnabend von 19.05 bis 20.00 Uhr das Niederdeutsche Hörspiel ausgestrahlt<br />

wird, dass weiterhin in dem Programm plattdeutsche Bücher, Hörbü-

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