Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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294 touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten zweisprachig in Deutsch und Niederdeutsch auszugestalten. Zu Artikel 10 Abs. 3 In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren a) sicherzustellen, dass die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der Dienstleistung gebraucht werden, oder b) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder c) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen. 61027 Zu der o. g. vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zum Buchstaben c) hat der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen. Es wird wie bereits unter Rn 5106 des Dritten Staatenberichtes die unter den Rn 1080, 1081 des Zweiten Staatenberichtes mitgeteilte Auffassung aufrechterhalten, dass diese Verpflichtung in der Form des Zulassens schon durch Verzicht auf ein Verbot erfüllt ist. Zu Artikel 10 Abs. 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen: Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) - Übersetzen oder Dolmetschen - a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf; 61028 Hinsichtlich dieser durch das Land Niedersachsen übernommenen Verpflichtung verbleibt es dabei, wie bereits unter Rn 5107 des Dritten Staatenberichtes angegeben, dass Defizite für die Verwendung der niederdeutschen Sprache nicht bekannt geworden sind. Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Sprachkenntnissen der Regionalsprache - c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.
295 61029 Zu der Feststellung des Expertenausschusses unter Rn 508 ff. seines dritten Monitoringberichtes, dass die o. g. Verpflichtung mangels konkreter Praktiken oder Anreize und Fehlens eines strukturellen Ansatzes zur Förderung personeller Ver- wendungswünsche in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht erfüllt ist, wird er- neut klargestellt, dass nicht das Erwecken, sondern nur das Erfüllen von (vorhande- nen) Verwendungswünschen geschuldet wird und dass keine Wünsche nach Ver- wendung im niederdeutschen Sprachumfeld abgelehnt worden sind. 61030 Nachdem der Expertenausschuss die o. g. Verpflichtung unter Rn 574 ff. seines dritten Monitoringberichtes unbeschadet der Mitteilung unter Rn 5111 des Dritten Staatenberichtes, dass Niederdeutschsprachkenntnisse bei der Übertragung von Stellen der Landesverwaltung und der nachgeordneten Behörden auf die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Verwaltungsreform soweit wie möglich berücksichtigt wurden, mit der Begründung fehlender Beispielsfälle auch in Mecklenburg-Vorpommern als nur formal erfüllt angesehen hat, teilt das Land mit, dass nicht das Erwecken, sondern nur das Erfüllen von (vorhandenen) Verwendungswünschen geschuldet wird und dass keine Wünsche nach Verwendung im niederdeutschen Sprachumfeld abgelehnt wurden. 61031 Zu den Feststellungen des Expertenausschusses unter Rn 574 ff. seines dritten Monitoringberichtes, dass auch in Niedersachsen die o. g. Verpflichtung nur formal erfüllt ist und dass keine praktischen Umsetzungsbeispiele für eine gezielte Personalpolitik vorliegen, teilt Niedersachsen mit, dass nicht das Erwecken, sondern nur das Erfüllen von (vorhandenen) Verwendungswünschen geschuldet wird und dass keine Wünsche nach Verwendung im niederdeutschen Sprachumfeld abgelehnt wurden. Zusätzllich wird auf die Frage des Expertenausschusses nach Verwendungswünschen von Niederdeutsch sprechenden Anghörigen des öffentlichen Dienstes beispielhaft Folgendes mitgeteilt: In den Gemeinden Rhauderfehn und Ostrhauderfehn wird Personal mit entsprechenden Sprachkenntnissen eingesetzt. Dieses ist nach Auffassung der Gemeinden schon aus Gründen der Bürgerorientierung der Kommunalverwaltung und der Motivierung der Mitarbeiter angezeigt. Im Landkreis Friesland wird der o.g. Verpflichtung Rechnung getragen, sofern ein entsprechender Einsatzwunsch von Mitarbeitern besteht und ein entsprechender Stellenbedarf in einem Bereich vorliegt. Mitarbeiter, die Niederdeutsch sprechen, werden in der Gemeindeverwaltung Friedeburg auf Wunsch und bei Bedarf auf dem Arbeitsplatz eingesetzt, an dem diese Sprachkenntnisse erwünscht sind bzw. benötigt werden. Die Stadt Cuxhaven berücksichtigt in ihrem Entscheidungsprozess den Wunsch von Bediensteten des öffentlichen Diens-
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touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten zweisprachig in<br />
Deutsch und Niederdeutsch auszugestalten.<br />
Zu Artikel 10 Abs. 3<br />
In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in<br />
deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional-<br />
oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder<br />
Sprache und im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren<br />
a) sicherzustellen, dass die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der<br />
Dienstleistung gebraucht werden, oder<br />
b) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in<br />
diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder<br />
c) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in<br />
diesen Sprachen einen Antrag stellen.<br />
61027 Zu der o. g. vom Land Brandenburg übernommenen Verpflichtung zum<br />
Buchstaben c) hat der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht nicht<br />
Stellung genommen. Es wird wie bereits unter Rn 5106 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes<br />
die unter den Rn 1080, 1081 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes <strong>mit</strong>geteilte Auffassung aufrechterhalten,<br />
dass diese Verpflichtung in der Form <strong>des</strong> Zulassens schon durch Verzicht<br />
auf ein Verbot erfüllt ist.<br />
Zu Artikel 10 Abs. 4<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />
um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:<br />
Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) - Übersetzen oder Dolmetschen -<br />
a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;<br />
61028 Hinsichtlich dieser durch das Land Niedersachsen übernommenen Verpflichtung<br />
verbleibt es dabei, wie bereits unter Rn 5107 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes angegeben,<br />
dass Defizite für die Verwendung der niederdeutschen Sprache nicht bekannt<br />
geworden sind.<br />
Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>mit</strong><br />
Sprachkenntnissen der Regionalsprache -<br />
c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes,<br />
die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />
eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.