Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ... Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

03.02.2013 Aufrufe

284 deutsch abgefasste Urkunden rechtsgültig an. Bei der Kreisverwaltung in Celle wer- den in Plattdeutsch abgefasste Urkunden akzeptiert. Hinsichtlich der Aussage des Sachverständigenausschusses zur Abschaffung der Bezirksregierungen unter Rn 624 seines dritten Monitoringberichtes verweist das Land auf seine unter Rn 00708 vorgetragene Position. Zu der Mitteilung des Expertenausschusses unter Rn 625 seines dritten Monitoringberichtes, dass Finanzämter die Annahme von Dokumenten verweigerten, nimmt das Land mangels detaillierter Informationen keine Stellung. Eine Recherche des Landes zur Aufklärung des Sachverhalts führte zu keinem Ergebnis. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c) - Abfassung von Schriftstücken - c) zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheitensprache abfassen. 61004 Zu der Feststellung des Expertenausschusses in seinem dritten Monitoringbericht unter Rn 424 ff. zur Freien Hansestadt Bremen, unter Rn 499 ff. zur Freien und Hansestadt Hamburg, unter Rn 571 ff. zu Mecklenburg-Vorpommern, unter Rn 627 ff. zu Niedersachsen und unter 686 ff. zu Schleswig-Holstein, dass die o. g. Verpflichtung nicht erfüllt ist und zu seiner Frage, ob die dortigen Behörden zwischenzeitlich Schriftstücke in niederdeutscher Sprache verfasst bzw. zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen haben, die zur praktischen Umsetzung der o. g. Verpflichtung (nach seinen Vorstellungen) führen können, beharren die Länder auf Ihrer Ansicht, dass die o. g. Vorschrift unmittelbar als Gesetz gilt, in der Form des Zulassens ohnehin befolgt wird und keine weiteren Maßnahmen vorschreibt. Ergänzend teilen einige Länder Folgendes mit: 1. Mecklenburg-Vorpommern 61005 Der selbstverständliche Gebrauch der Regionalsprache Niederdeutsch von politischen Vertretern der Landes- und Kommunalebene bei vielen Anlässen, die mit der Heimatkultur und der niederdeutschen Sprach- und Kulturarbeit zu tun haben, besitzt eine große Vorbildfunktion. Es ist inzwischen festzustellen, dass insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern die Bereitschaft gewachsen ist, Niederdeutsch in administrativen Zusammenhängen zu sprechen. Niederdeutsche Bürgerschreiben werden auch weiterhin in Niederdeutsch beantwortet und Verwaltungsschreiben (Schriftstücke, Reden, Briefe, Grußworte etc.) in der Kommunal- und Landesverwaltung, die einen niederdeutschen Bezug haben, werden in der Regionalsprache verfasst.

2. Niedersachsen 285 61006 Der Landkreis Wittmund lässt das Verfassen von Schriftstücken in Niederdeutsch zu. Die Stadt Emden gewährleistet die Abfassung von Schriftstücken in niederdeutscher Sprache. In der Samtgemeinde Holtriem können bei Bedarf Schriftstücke auf Niederdeutsch abgefasst werden, was aber noch nie verlangt wurde. Die Gemeinde Wardenburg lässt das Abfassen von Schriftstücken in niederdeutscher Sprache zu. Die Gemeindeverwaltung in Lindern verfasst bei Bedarf Schriftstücke in Niederdeutsch. Artikel 10 Abs. 2 In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/ oder dazu zu ermutigen: Zu Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) - Gebrauch der Sprache - a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde; 61007 Wie bereits unter Rn 5079 des Dritten Staatenberichtes wird in Widerspruch zur Ansicht des Expertenausschusses erklärt, dass die o. g. Verpflichtung - wie alle Verpflichtungen in § 10 Abs. 2 - schon allein in der Form der Zulassung des Sprachgebrauchs zu erfüllen ist, die gerade kein positives Tun, sondern nur den Verzicht voraussetzt, ihn zu verbieten und dass deshalb die bereits unter den Rn 1034 - 1051 des Zweiten Staatenberichtes beschriebenen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern für die Pflichterfüllung ausreichen. Die Feststellungen des Ausschusses in seinem dritten Monitoringbericht, die Verpflichtung sei nicht oder nur teilweise erfüllt (zur Freien Hansestadt Bremen unter Rn 427 ff., zur Freien und Hansestadt Hamburg unter Rn 502 ff., zu Niedersachsen unter Rn 630 ff. des Dritten Staatenberichtes) sind deshalb wiederum zurückzuweisen. 61008 Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht teilen einige der Länder auf die Frage des Expertenausschusses, ob zur Umsetzung weitere Maßnahmen als bisher durchgeführt werden oder geplant sind, Folgendes mit: Das Land Niedersachsen verweist auf die Rn 61003 und die Rn 61306. Als Ergebnis werden nachfolgende Umsetzungsbeispiele genannt:

2. Niedersachsen<br />

285<br />

61006 Der Landkreis Wittmund lässt das Verfassen von Schriftstücken in Niederdeutsch<br />

zu. Die Stadt Emden gewährleistet die Abfassung von Schriftstücken in niederdeutscher<br />

Sprache. In der Samtgemeinde Holtriem können bei Bedarf Schriftstücke<br />

auf Niederdeutsch abgefasst werden, was aber noch nie verlangt wurde. Die<br />

Gemeinde Wardenburg lässt das Abfassen von Schriftstücken in niederdeutscher<br />

Sprache zu. Die Gemeindeverwaltung in Lindern verfasst bei Bedarf Schriftstücke in<br />

Niederdeutsch.<br />

Artikel 10 Abs. 2<br />

In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die<br />

Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgen<strong>des</strong> zuzulassen und/<br />

oder dazu zu ermutigen:<br />

Zu Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) - Gebrauch der Sprache -<br />

a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen<br />

oder örtlichen Behörde;<br />

61007 Wie bereits unter Rn 5079 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird in Widerspruch<br />

zur Ansicht <strong>des</strong> Expertenausschusses erklärt, dass die o. g. Verpflichtung - wie alle<br />

Verpflichtungen in § 10 Abs. 2 - schon allein in der Form der Zulassung <strong>des</strong> Sprachgebrauchs<br />

zu erfüllen ist, die gerade kein positives Tun, sondern <strong>nur</strong> den Verzicht<br />

voraussetzt, ihn zu verbieten und dass <strong>des</strong>halb die bereits unter den Rn 1034 - 1051<br />

<strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes beschriebenen Rahmenbedingungen in den einzelnen<br />

Ländern für die Pflichterfüllung ausreichen. Die Feststellungen <strong>des</strong> Ausschusses in<br />

seinem dritten Monitoringbericht, die Verpflichtung sei nicht oder <strong>nur</strong> teilweise erfüllt<br />

(zur Freien Hansestadt Bremen unter Rn 427 ff., zur Freien und Hansestadt Hamburg<br />

unter Rn 502 ff., zu Niedersachsen unter Rn 630 ff. <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes)<br />

sind <strong>des</strong>halb wiederum zurückzuweisen.<br />

61008 Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht teilen einige der Länder auf die Frage<br />

<strong>des</strong> Expertenausschusses, ob zur Umsetzung weitere Maßnahmen als bisher durchgeführt<br />

werden oder geplant sind, Folgen<strong>des</strong> <strong>mit</strong>:<br />

Das Land Niedersachsen verweist auf die Rn 61003 und die Rn 61306. Als Ergebnis<br />

werden nachfolgende Umsetzungsbeispiele genannt:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!