Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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282 Artikel 10 Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe 61000 Der Expertenausschuss hat unter Rn 798 seines dritten Monitoringberichtes im Zusammenhang mit der nach dem zweiten und dem dritten Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 des Ministerkomitees, "… Maßnahmen zur Einführung einer Strukturpolitik zu ergreifen um den Gebrauch der … (geschützten Sprachen) im Verkehr mit der Verwaltung … zu ermöglichen…," auch im Zusammenhang mit Niederdeutsch ausgeführt, dass solche Maßnahmen s. E. weiterhin fehlen. 61001 Im Zusammenhang mit dieser Feststellung des Ausschusses wird zunächst auf die grundlegende Erwiderung unter Rn 01004 verwiesen, dass solche Maßnahmen nur bei einer erkennbaren Nachfrage und nur in Gebieten mit beträchtlicher Minderheitenkonzentration in Betracht kommen. Ergänzend wird die Frage von niederdeutschen Behördenkontakten im Zusammenhang mit den anschließenden Vorschriften behandelt. Absatz 1 Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Vorlage von Urkunden v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können 61002 Die unter den Rn 1011 - 1018 des Zweiten Staatenberichtes für die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen mitgeteilte Auffassung, dass die o. g. Verpflichtung keine besonderen Verwaltungsvorschriften erfordert, weil die Charta in Deutschland unmittelbar geltendes Recht darstellt, wird wie bereits unter Rn 5066 des Dritten Staatenberichtes für die Anwendung der Vorschrift in allen Ländern geltend gemacht bzw. aufrechterhalten. Dementsprechend wird die von dem Expertenausschuss im dritten Monitoringbericht unter Rn 420 - 423 für die Freie Hansestadt Bremen, unter 495 - 498 für die Freie und Hansestadt Hamburg festgestellte Nichterfüllung und die Feststellung unter Rn 685 dieses Monitoringberichtes der nur formalen Erfüllung in Schleswig Holstein erneut zurückgewiesen und auf die Fragen des Ausschusses nach weiteren Maßnahmen erneut mitgeteilt, dass solche auch künftig nicht beabsichtigt sind. Die Zurückweisung der
283 Feststellungen des Expertenausschusses gilt im Ergebnis auch für die anderen Län- der, für einige von ihnen sind aber noch Ergänzungen mitzuteilen: 1. Mecklenburg-Vorpommern 61003 Nach der Erklärung des Landes unter Rn 5069 – 5071 des Dritten Staatenberichtes, dass es den Bürgern im Land als Folge der Öffentlichkeitsarbeit bekannt ist, dass „die Regionalsprache Niederdeutsch als zweite Amtssprache im Lande Geltung besitzt …“ hatte der Expertenausschuss unter Rn 569 seines dritten Monitoringberichtes erklärt, ihm sei nicht klar, ob die Bürger im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit oder anderer Kampagnen ganz konkret darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie Dokumente in niederdeutscher Sprache vorlegen können. Zu dieser Erklärung und entsprechenden Frage teilt auch das Land Mecklenburg noch einmal ausdrücklich mit, dass es solche Maßnahmen weder meint zu schulden, noch in Zukunft beabsichtigt. 2. Niedersachsen Im Zusammenhang mit der unter Rn 621 ff. des dritten Monitoringberichtes festgestellten Nichterfüllung der o. g. Verpflichtung in Niedersachsen, nimmt das Land unter Berücksichtigung der o. g. Vorschrift und ergänzend zu den Mitteilungen unter Rn 61002 wie folgt Stellung: Im November 2007 und im August 2009 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration alle Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen schriftlich auf die nach wie vor kritische Beurteilung durch den Expertenausschuss im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 10 der Sprachencharta in Niedersachsen hingewiesen. In den Schreiben wurde insbesondere über die niedersächsischen Verpflichtungen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch und die Minderheitensprache Saterfriesisch informiert. Als Reaktion auf die beiden vorgenannten Schreiben wurden folgende Beispiele mitgeteilt, die belegen, dass die Sprecher des Niederdeutschen in Niederdeutsch abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können. Beispielhaft seien genannt: Der Landkreis Soltau-Fallingbostel akzeptiert Urkunden in Niederdeutsch. Der Landkreis Wittmund lässt die Vorlage von in Niederdeutsch abgefassten Urkunden zu. In der Gemeindeverwaltung Visbek ist uneingeschränkt gewährleistet, dass in niederdeutscher Sprache abgefasste Urkunden rechtsgültig vorgelegt werden können. Die Stadt Emden stellt im Bedarfsfalle sicher, dass in Niederdeutsch abgefasste Urkunden rechtsgültig vorgelegt werden können. Die Gemeinde Lindern erkennt in Nieder-
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im Zusammenhang <strong>mit</strong> der nach dem zweiten und dem dritten Monitoringzyklus von<br />
ihm veranlassten Empfehlung Nr. 5 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees, "… Maßnahmen zur Einführung<br />
einer Strukturpolitik zu ergreifen um den Gebrauch der … (geschützten<br />
Sprachen) im Verkehr <strong>mit</strong> der Verwaltung … zu ermöglichen…," auch im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Niederdeutsch ausgeführt, dass solche Maßnahmen s. E. weiterhin<br />
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61001 Im Zusammenhang <strong>mit</strong> dieser Feststellung <strong>des</strong> Ausschusses wird zunächst<br />
auf die grundlegende Erwiderung unter Rn 01004 verwiesen, dass solche Maßnahmen<br />
<strong>nur</strong> bei einer erkennbaren Nachfrage und <strong>nur</strong> in Gebieten <strong>mit</strong> beträchtlicher<br />
Minderheitenkonzentration in Betracht kommen. Ergänzend wird die Frage von niederdeutschen<br />
Behördenkontakten im Zusammenhang <strong>mit</strong> den anschließenden Vorschriften<br />
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Absatz 1<br />
Innerhalb der Verwaltungsbezirke <strong>des</strong> Staates, in denen die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, die Regional-<br />
oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter<br />
Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen<br />
<strong>des</strong> Zumutbaren<br />
Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - <strong>Vorlage</strong> von Urkunden<br />
v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />
in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />
61002 Die unter den Rn 1011 - 1018 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes für die Freie<br />
Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen <strong>mit</strong>geteilte<br />
Auffassung, dass die o. g. Verpflichtung keine besonderen Verwaltungsvorschriften<br />
erfordert, weil die Charta in Deutschland un<strong>mit</strong>telbar gelten<strong>des</strong> Recht darstellt,<br />
wird wie bereits unter Rn 5066 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes für die Anwendung<br />
der Vorschrift in allen Ländern geltend gemacht bzw. aufrechterhalten. Dementsprechend<br />
wird die von dem Expertenausschuss im dritten Monitoringbericht unter Rn<br />
420 - 423 für die Freie Hansestadt Bremen, unter 495 - 498 für die Freie und Hansestadt<br />
Hamburg festgestellte Nichterfüllung und die Feststellung unter Rn 685 dieses<br />
Monitoringberichtes der <strong>nur</strong> formalen Erfüllung in Schleswig Holstein erneut zurückgewiesen<br />
und auf die Fragen <strong>des</strong> Ausschusses nach weiteren Maßnahmen erneut<br />
<strong>mit</strong>geteilt, dass solche auch künftig nicht beabsichtigt sind. Die Zurückweisung der