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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

280<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

60901 Zu dieser für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und<br />

Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss in seinem<br />

dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen.<br />

Wie bereits unter Rn 5063 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird hinsichtlich der Erfüllung<br />

der Verpflichtung durch die Verfahrensvorschriften für die Gerichte auf Rn 1007 in<br />

Verbindung <strong>mit</strong> Rn 213 - 215 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.<br />

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

60902 Zu dieser für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und<br />

Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss in seinem<br />

dritten Monitoringbericht nicht Stellung genommen.<br />

Wie bereits unter Rn 5064 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird auf die Rn 1008 in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> Rn 213 - 215 sowie auf Rn 1009 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.

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