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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe f) - Mitwirkung von Vertretern der Minderheitensprache -<br />

f) zur un<strong>mit</strong>telbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer bestimmten Regional-<br />

oder Minderheitensprache bei der Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung<br />

kultureller Tätigkeiten zu ermutigen;<br />

51212 Zu der o. g. für die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

übernommenen Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss in seinem dritten<br />

Monitoringbericht nicht erneut Stellung genommen hat, kann vergleichbar der Mitteilung<br />

unter Rn 4117 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes <strong>nur</strong> <strong>mit</strong>geteilt werden, dass sie <strong>nur</strong><br />

in der Weise zu erfüllen ist, dass bei den unter Rn 51203 ff. genannten Aktivitäten<br />

Verbände der Sprecher <strong>des</strong> Romanes beteiligt, wenn nicht sogar eigenständig tätig<br />

waren.<br />

Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe g) - Schaffung von Archivierungsmöglichkeiten -<br />

g) zur Schaffung eines oder mehrer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und<br />

Aufführung oder Veröffentlichung von in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

geschaffenen Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/ oder sie zu erleichtern;<br />

51213 Zu der o. g. für das gesamte Bun<strong>des</strong>gebiet übernommenen Verpflichtung hat<br />

der Expertenausschuss vor dem Hintergrund der Mitteilung <strong>des</strong> Zentralrates Deutscher<br />

Sinti und Roma festgestellt, dass das dortige durch den Bund und das Land<br />

Baden-Württemberg geförderte Dokumentations- und Informationszentrum unter anderem<br />

Aufzeichnungen von Gedichten, Liedern und Theaterstücken in Romanes<br />

produziert und sammelt und da<strong>mit</strong> unter Rn 771 ff. seines dritten Monitoringberichtes<br />

die Erfüllung festgestellt.<br />

Artikel 12 Abs. 2<br />

In Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen<br />

herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der<br />

Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten<br />

und Einrichtungen in Übereinstimmung <strong>mit</strong> Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/<br />

oder sie vorzusehen.<br />

51214 Zu der Feststellung <strong>des</strong> Expertenausschusses <strong>des</strong> Europarates unter Rn<br />

774, 775 seines dritten Monitoringberichtes, zu der Erfüllung der o. g. für die Länder<br />

Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein übernommenen<br />

Verpflichtung mangels hinreichender Informationen kein Urteil abgeben<br />

zu können und zu seiner Frage, ob entsprechend seiner Forderung nunmehr Maßnahmen<br />

ergriffen worden sind, um zu kulturellen Tätigkeiten und Einrichtungen, (die<br />

der Förderung <strong>des</strong> Romanes dienen) in einem Gebiet, in dem Romanes nicht her-

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