Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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230 pflichtung schon allein durch Förderung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma erfüllt ist. 51116 Auf die Frage des Ausschusses, ob von den Behörden Maßnahmen ergriffen wurden, um die Ausbildung von Journalisten oder von anderem Personal für die Medien, die Romanes gebrauchen, zu unterstützen, wird mitgeteilt, dass weitere Maßnahmen auch künftig nicht in Betracht kommen, so lange die Betroffenen das Romanes der deutschen Sinti und Roma nicht als allgemeine Verkehrssprache ansehen. Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendung und freie Meinungsäußerung Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. 51117 Zu der o. g. für das gesamte Bundesgebiet übernommenen Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut nicht Stellung genommen hat, wird wie bereits unter Rn 4103 des Dritten Staatenberichtes auf die unter Rn 812 i.V.m. Rn 226 - 239 des Zweiten Staatenberichtes dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen, die der Verpflichtung entsprechen.
Artikel 12 Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen 231 Absatz 1 In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten - insbesondere Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer Technologien - verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a) - Ausdruck und Zugang zur Sprache a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen Werken zu fördern; 51201 Zu der o. g. für die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss unter Rn 765 -767 seines dritten Monitoringberichtes erneut mitgeteilt, dass es zu ihrer Erfüllung nicht ausreicht, die Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen mit der allgemeinen Förderung gleichzusetzen, da dies bereits durch den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 vorgeschrieben ist und hat danach die Ansicht vertreten, dass sie jedenfalls im Land Hessen nicht erfüllt ist. 51202 Wie unter Rn 4105 des Dritten Staatenberichtes muss aber zu der Frage des Expertenausschusses, ob die Behörden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen haben, um zu Formen des Ausdrucks und zu Initiativen zu ermutigen, die dem Romanes eigen sind und um die verschiedenen Möglichkeiten des Zugangs zu in dieser Sprache geschaffenen Werken zu fördern mitgeteilt werden, dass die Verpflichtung aber schon bei Vorliegen von Fördermaßnahmen erfüllt sein muss, die die Zuwendungsempfänger nach ihrer freien Entscheidung u. a. für den o. g. speziellen Zweck u. U. aber auch für andere Aktivitäten zur Förderung des Verständnisses für die Sprachgruppe verwenden können. Denn aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte ist keine Möglichkeit ersichtlich, eine Zuwendung von der Verwendung für eine unerwünschte Form der Sprachförderung abhängig zu machen. 51203 Wie bereits unter Rn 4106 des Dritten Staatenberichtes teilen folgende Länder vor diesem Hintergrund aktuelle Zuwendungsmaßnahmen mit, die zumindest auch für Aktivitäten im Sinne der o. g. Verpflichtung zu verwenden sind:
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Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen<br />
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In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten - insbesondere Bibliotheken, Videotheken,<br />
Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und<br />
Filmproduktionen, volkstümliche Formen <strong>des</strong> kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien,<br />
einschließlich unter anderem <strong>des</strong> Einsatzes neuer Technologien - verpflichten sich die<br />
Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in<br />
dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben,<br />
Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a) - Ausdruck und Zugang zur Sprache<br />
a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen <strong>des</strong> Ausdrucks und der<br />
Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen<br />
Sprachen geschaffenen Werken zu fördern;<br />
51201 Zu der o. g. für die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Freie und Hansestadt<br />
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und<br />
Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung hat der Expertenausschuss unter<br />
Rn 765 -767 seines dritten Monitoringberichtes erneut <strong>mit</strong>geteilt, dass es zu ihrer Erfüllung<br />
nicht ausreicht, die Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen <strong>mit</strong><br />
der allgemeinen Förderung gleichzusetzen, da dies bereits durch den Grundsatz der<br />
Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 vorgeschrieben ist und hat danach die Ansicht<br />
vertreten, dass sie jedenfalls im Land Hessen nicht erfüllt ist.<br />
51202 Wie unter Rn 4105 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes muss aber zu der Frage<br />
<strong>des</strong> Expertenausschusses, ob die Behörden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen<br />
haben, um zu Formen <strong>des</strong> Ausdrucks und zu Initiativen zu ermutigen, die dem<br />
Romanes eigen sind und um die verschiedenen Möglichkeiten <strong>des</strong> Zugangs zu in<br />
dieser Sprache geschaffenen Werken zu fördern <strong>mit</strong>geteilt werden, dass die Verpflichtung<br />
aber schon bei Vorliegen von Fördermaßnahmen erfüllt sein muss, die die<br />
Zuwendungsempfänger nach ihrer freien Entscheidung u. a. für den o. g. speziellen<br />
Zweck u. U. aber auch für andere Aktivitäten zur Förderung <strong>des</strong> Verständnisses für<br />
die Sprachgruppe verwenden können. Denn aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte<br />
ist keine Möglichkeit ersichtlich, eine Zuwendung von der Verwendung für<br />
eine unerwünschte Form der Sprachförderung abhängig zu machen.<br />
51203 Wie bereits unter Rn 4106 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes teilen folgende Länder<br />
vor diesem Hintergrund aktuelle Zuwendungsmaßnahmen <strong>mit</strong>, die zumin<strong>des</strong>t<br />
auch für Aktivitäten im Sinne der o. g. Verpflichtung zu verwenden sind: