03.02.2013 Aufrufe

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

227<br />

angeht, zusätzlich für das Land Rheinland-Pfalz übernommenen Verpflichtungen,<br />

wird<br />

- hinsichtlich der Fragen der Erfüllbarkeit durch öffentlich-rechtliche und private<br />

Rundfunkanbieter, außerdem<br />

- hinsichtlich der nach deutschem Recht gegebenen Grenzen staatlicher Einflussnahme<br />

und schließlich,<br />

- hinsichtlich der innerhalb dieser Grenzen ergriffenen und vorgesehenen Maßnahmen,<br />

auf die Darstellung oben unter Rn 01102 ff. verwiesen.<br />

51103 Zum Land Hessen kam der Expertenausschuss unter Rn 752 ff. seines dritten<br />

Monitoringberichtes<br />

- unbeschadet der Regelung im dortigen Gesetz über den privaten Rundfunk, dass<br />

die Programme „zum Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten”<br />

beizutragen haben und<br />

- trotz der <strong>mit</strong>geteilten Absicht der Lan<strong>des</strong>regierung, den öffentlichrechtlichen Sender<br />

Hessischer Rundfunk über Deutschlands Verpflichtung zu informieren und<br />

über seine Vorbereitungen, einen Dialog zwischen dem Sender und dem Lan<strong>des</strong>verband<br />

der Deutschen Sinti und Roma zu initiieren,<br />

vor dem Hintergrund der Information,<br />

- dass die Sprecher die Ausstrahlung einer romanessprachigen Radio- oder Fernsehsendung<br />

nach Angaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> deutscher Sinti und Roma begrüßen<br />

würden,<br />

- dass ihm aber keine aktiven Maßnahmen ersichtlich schienen, <strong>mit</strong> denen zur<br />

Ausstrahlung von romanessprachigen Radio- und Fernsehsendungen ermutigt<br />

oder sie erleichtert werden sollte,<br />

zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtungen dort weiterhin nicht erfüllt sind.<br />

51104 Zu der entsprechenden Frage <strong>des</strong> Expertenausschusses, ob die Behörden<br />

zwischenzeitlich solche Maßnahmen ergriffen haben, teilt das Land Hessen in Ergänzung<br />

der Verweisung oben unter Rn 01102 ff. Folgen<strong>des</strong> <strong>mit</strong>:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> deutschen Verfassungsrechts (Gebot der Staatsferne <strong>des</strong> Rundfunks)<br />

darf der Staat die Inhalte von Programmen nicht vorgeben. Das Land selbst hat da<strong>mit</strong><br />

nicht die Möglichkeit, auf die Gestaltung oder Auswahl von Programmen Einfluss<br />

zu nehmen. Vielmehr hat das Land Hessen den Hessischen Rundfunk über die gemäß<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) ii und Buchst. c) ii eingegangenen Verpflichtungen<br />

Deutschlands informiert und – unter Beachtung <strong>des</strong> verfassungsrechtlichen Gebots<br />

der Staatsferne <strong>des</strong> Rundfunks – einen Dialog zwischen dem Hessischen Lan<strong>des</strong>verband<br />

Deutscher Sinti und Roma und der Lan<strong>des</strong>rundfunkanstalt angeregt. Nach

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!