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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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223<br />

Artikel 10 Abs. 3<br />

Absatz 3<br />

In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in<br />

deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional-<br />

oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder<br />

Sprache und im Rahmen <strong>des</strong> Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe c) - Antrag in der Minderheitensprache -<br />

c) zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in<br />

diesen Sprachen einen Antrag stellen.<br />

51007 Solange die Sprecher <strong>des</strong> Romanes der deutschen Sinti und Roma ihre<br />

Sprache als Internum ansehen, ist die Ansicht <strong>des</strong> Expertenausschusses hinzunehmen,<br />

dass die o. g. Verpflichtung mangels Kenntnis von im Romanes der deutschen<br />

Sinti und Roma gestellten Anträgen weiterhin nicht erfüllt ist. Auf Rn 4059 <strong>des</strong> Dritten<br />

Staatenberichtes wird verwiesen<br />

Weitergehende Angaben zu der praktischen Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

und zu positiven Maßnahmen in Bezug auf die o. g. Verpflichtung, die<br />

der Expertenausschuss unverdrossen erneut erbeten hat, werden danach auch künftig<br />

nicht möglich sein.<br />

Artikel 10 Abs. 4<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />

um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:<br />

Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes <strong>mit</strong><br />

Sprachkenntnissen der Minderheitensprache -<br />

c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes,<br />

die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />

eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.<br />

51008 Mit der Begründung, keine Angaben zu aktiven Maßnahmen, Anreizen oder<br />

zu einem strukturierten Ansatz im Hinblick auf die o. g. Verpflichtung erhalten zu haben,<br />

hat der Expertenausschuss diese für die Länder Baden-Württemberg, Hessen<br />

und Schleswig-Holstein übernommenen und nach deutscher Auffassung <strong>nur</strong> auf bestehende<br />

Versetzungswünsche zu beziehende Verpflichtung jedenfalls in Hessen als<br />

nicht erfüllt bezeichnet, obwohl die befragte hessische Lan<strong>des</strong>regierung ihre Bereitschaft<br />

bekundet hat, Versetzungsanträgen romanessprachiger Mitarbeiter in ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Sprachgebiet zuzustimmen.

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