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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 10<br />

221<br />

Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

51001 Zu der von dem Expertenausschuss zum zweiten und zum dritten<br />

Monitoringzyklus veranlassten und u. a. im Zusammenhang <strong>mit</strong> Art. 10 der Charta zu<br />

sehenden Empfehlung Nr. 5 <strong>des</strong> Ministerko<strong>mit</strong>ees, „entschlossene Maßnahmen zur<br />

Einführung einer Strukturpolitik zu ergreifen, um den Gebrauch von Regional- oder<br />

Minderheitensprachen im Verkehr <strong>mit</strong> der Verwaltung und in den gegebenen Fällen<br />

vor Gericht praktisch zu ermöglichen, …“ und zu seiner Feststellung unter Rn 798<br />

<strong>des</strong> dritten Monitoringberichtes, dass solche Maßnahmen weiterhin fehlen, wird auf<br />

die Erklärung oben unter 00252 und 01004 dieses Berichtes hingewiesen, dass es<br />

nicht in Betracht kommt, an jedem denkbaren Bedarf vorbei Vorkehrungen zu treffen,<br />

und ergänzend daran erinnert, dass ein solcher Bedarf so lange nicht denkbar ist,<br />

wie die Betroffenen auch Deutsch sprechen, und vor allem ihr Romanes nicht als<br />

allgemeine Verkehrssprache behandelt wissen wollen, die Dritten nicht zugänglich zu<br />

machen ist.<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb der Verwaltungsbezirke <strong>des</strong> Staates, in denen die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, die Regional-<br />

oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter<br />

Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Anträge und <strong>Vorlage</strong> von Urkunden<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />

51002 Zu der o. g. für Romanes und die übrigen im Land Schleswig-Holstein gebrauchten<br />

Regional- oder Minderheitensprachen übernommenen Verpflichtung hat<br />

der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht keine Beurteilung abgegeben,<br />

nachdem unter Rn 4056 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichts auf die Darstellung der<br />

Pflichterfüllung durch § 82 a Abs. 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgesetzes unter Rn 776<br />

<strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes und der Meinungsverschiedenheiten zur Übernahme<br />

dieser Verpflichtung unter Gruppen der Betroffenen unter Rn 777 jenes Berichtes<br />

verwiesen worden war.<br />

Artikel 10 Abs. 2<br />

In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich<br />

die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgen<strong>des</strong> zuzulassen<br />

und/ oder dazu zu ermutigen:

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