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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

219<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

in zivilrechtlichen Verfahren<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

50901 Zu der o. g. Verpflichtung hat der Expertenausschuss unter Rn 743 seines<br />

dritten Monitoringberichtes, vor dem Hintergrund, dass der innerstaatliche Rechtsrahmen<br />

Entsprechen<strong>des</strong> vorsieht, und der Mitteilung unter Rn 4054 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes,<br />

dass z. B in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen Listen von<br />

Dolmetschern und Übersetzern vorhanden sind, auf die die Gerichte und Staatsanwaltschaften<br />

zurückgreifen können, um geeignete Sprachsachverständige ausfindig<br />

zu machen, erneut festgestellt, dass sie <strong>nur</strong> förmlich erfüllt ist, da er nicht auf Beispiele<br />

einer praktischen Umsetzung der Vorschriften hingewiesen worden sei.<br />

50902 Zu seiner Bitte um Beispiele für die Anwendung der Rechtsvorschriften, nach<br />

denen Romanes im Bereich der Justiz gebraucht werden kann, wird <strong>mit</strong>geteilt, dass<br />

es diese kaum geben wird, solange die Betroffenen ihr Romanes nicht als allgemeine<br />

Verkehrssprache ansehen, die nicht für die externe Kommunikation genutzt werden<br />

darf.<br />

In Hessen finden die Rechtsvorschriften, nach denen Romanes im Bereich der Justiz<br />

gesprochen werden kann, gelegentlich praktische Anwendung. So kam es in Hessen<br />

in Einzelfällen zum Einsatz von Dolmetschern für die Sprache Romanes. In den vergangen<br />

vier Jahren kam vor dem Amtsgericht Lampertheim im Rahmen eines Strafverfahrens<br />

ein Dolmetscher zum Einsatz, der Romanes beherrscht. Dessen Beiziehung<br />

war aufgrund der verschiedenen Dialekte der Beteiligten notwendig. Auch vor<br />

dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kam es im Jahr 2002 auf Bitte <strong>des</strong> Bevollmächtigten<br />

der zur Volksgruppe der Roma gehörenden Klägerin zum Einsatz ei-

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