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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Teil C Schutz der Sprachen nach Teil II (Artikel 7) der Charta<br />

20<br />

00701 Zum Umfang der Unterschutzstellung der Sprachen Dänisch, Friesisch, Sorbisch<br />

und Niederdeutsch (in den entsprechenden Sprachgebieten) sowie von<br />

Romanes (im ganzen Bun<strong>des</strong>gebiet) unter die Charta wird zunächst - wie schon unter<br />

Rn 31a <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes - auf die Ausführungen unter den Rn 118 -<br />

120 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.<br />

Danach wurden zunächst, ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß Teil II der Charta,<br />

auch einzelne Bestimmungen aus Teil III für die Regional- oder Minderheitensprachen<br />

Dänisch, Ober- und Niedersorbisch, Nord- und Saterfriesisch und Niederdeutsch<br />

(in den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) übernommen.<br />

Später hat Deutschland durch die Übernahme einer nach Art. 2 Abs. 2 der Charta<br />

dafür ausreichenden Zahl an Verpflichtungen den Geltungsbereich <strong>des</strong> Schutzes<br />

nach Teil III auf Romanes im Land Hessen ausgedehnt.<br />

Einzelheiten dazu werden, wie schon im zweiten und dritten Bericht, in den Erläuterungen<br />

zu Teil III der Charta behandelt. Die Darstellung der Umsetzungsmaßnahmen<br />

nach Teil II beschränkt sich daher erneut auf die wesentlichen Rahmenbedingungen.<br />

00702<br />

Artikel 7<br />

Ziele und Grundsätze<br />

Absatz 1<br />

Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten,<br />

in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache<br />

ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:<br />

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a)<br />

a) die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck <strong>des</strong> kulturellen<br />

Reichtums;<br />

00703 Die Erfüllung dieser Bestimmung durch die deutsche Rechtsordnung wird<br />

nach wie vor durch die Notifizierung der beiden Erklärungen über den Anwendungsbereich<br />

der Charta und durch die umfangreichen Umsetzungsmaßnahmen dokumentiert.

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