Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ... Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

03.02.2013 Aufrufe

18 ist Folgendes mitzuteilen: Aufgrund der in Deutschland bestehenden Rundfunk- und Pressefreiheit hat Deutschland die Verpflichtung des Artikels 11 der Charta für den Medienbereich ausschließlich in der Alternative der "Ermutigung" übernommen (Vgl. Rn 115 Zweiter Staatenbericht). Bund und Länder sehen im Ergebnis nur sehr begrenzte Möglichkeiten durch wirtschaftliche Anreize die Bereitschaft zu einer stärkeren Berücksichtigung der Regionalsprache Niederdeutsch und von Minderheitensprachen zu erzeugen. Grund dafür ist u.a., dass Programmentscheidungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einschaltquote und damit von Werbeeinnahmen getroffen werden, die durch öffentliche Subventionierung geringfügig nachgefragter Programme kaum auszugleichen wären. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Rn 226 - 239 in Teil D zu Artikel 11 im Zweiten Staatenbericht und auf die Erläuterungen unter Rn 01103 ff. dieses Berichts, der Grenzen des innerstaatlichen Rechts für die Auslegung der Verpflichtungen aus Art. 11 beschreibt, verwiesen. B.2 Anpassung der übernommenen Verpflichtungen 00301 Eine grundlegende Problematik besteht für Deutschland nach wie vor durch Feststellungen des Sachverständigenausschusses im ersten Monitoringbericht zur Übernahme redundanter Verpflichtungen. Der Ausschuss weist in Rn 453 dieses Berichts zu Recht darauf hin, dass die vom Freistaat Sachsen übernommene Verpflichtung zu Art. 10 Abs. 3 Buchstabe c (Antragstellung in der Minderheitensprache) in der ebenfalls übernommenen Verpflichtung zu Art. 10 Abs. 3 Buchstabe b (Antragstellung und Antwort in der Minderheitensprache) bereits enthalten und damit redundant sei. Der Ausschuss stellt zudem in Rn 214 des ersten Monitoringberichtes fest, dass Schleswig-Holstein durch die gegenwärtige Verwaltungspraxis zwar die nicht übernommene Verpflichtung des Artikel 14 Buchstabe b) (Grenzüberschreitende Zusammenarbeit), jedoch nicht die übernommene Verpflichtung des Artikel 14 Buchstabe a) (bi- oder multilaterale Übereinkünfte) erfülle. In beiden Fällen bedarf es nach Auffassung Deutschlands einer Rücknahme bzw. eines Austausches der gegenwärtigen Verpflichtungen. Es sieht sich hieran allerdings gehindert, da die Charta eine derartige Anpassung von Verpflichtungen nicht vorsieht. Deutschland hält es deshalb für erforderlich, die Frage der Vertragsanpassung, auch im Hinblick auf künftige Problematiken, grundsätzlich zu erörtern und bittet den Sachverständigenausschuss erneut um eine entsprechende Klärung. Ziel sollte ein Verfahren sein, das die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit einer Kündigung und Ratifizierung des Übereinkommens mit nur leicht veränderten Verpflichtungen enthebt.

B.3 Einschlägige Rechtsvorschriften 19 00401 Hinsichtlich der für die Umsetzung der Charta in Deutschland wesentlichen Rechtsakte und Bestimmungen wird zunächst erneut auf die Anlage des Zweiten Staatenberichtes, dann auf die Anlage des Dritten Staatenberichtes und schließlich auf die in der Anlage des jetzigen Berichtes enthaltenen Neuerungen hingewiesen.

B.3 Einschlägige Rechtsvorschriften<br />

19<br />

00401 Hinsichtlich der für die Umsetzung der Charta in Deutschland wesentlichen<br />

Rechtsakte und Bestimmungen wird zunächst erneut auf die Anlage <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes, dann auf die Anlage <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes und schließlich<br />

auf die in der Anlage <strong>des</strong> jetzigen Berichtes enthaltenen Neuerungen hingewiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!