Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

206 Feldern, die hierbei vermittelt werden, sind mit grundlegend für qualifizierte schuli- sche Abschlüsse. Eine aktive Beteiligung der Kinder durch die Eltern ist hilfreich und förderlich. Das Bewusstsein hierfür kann in der Elternschaft noch weiter verstärkt werden. Das Land Baden-Württemberg unterstützt den Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg durch die Finanzierung einer halben Stelle in der Bildungsberatungsstelle in Mannheim. Andere Länder nehmen zu der o. g. Verpflichtung folgendermaßen Stellung: 1. Hessen 50816 Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rn 50807 verwiesen. 2. Rheinland-Pfalz 50817 Unter Berücksichtigung der Feststellung des Expertenausschusses unter Rn 794 seines dritten Monitoringberichtes dass die Behörden zu Romanes keine strukturellen Maßnahmen im Sinne der zum zweiten Monitoringzyklus von ihm veranlassten Empfehlung Nr. 2 (zum dritten Monitoringzyklus Empfehlung Nr. 3) des Ministerkomitees, im Bildungsbereich getroffen haben, teilt das Land Folgendes mit: Wie in Rn 00756 bereits ausführlich dargestellt, sieht die mit dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. abgeschlossene Rahmenvereinbarung vor, dass die jeweiligen Angebote der Förderung in der Minderheitensprache Romanes im Bereich der Bildung vom Verband selbst entwickelt und unter seiner Verantwortung durchgeführt werden. Durch dieses vom Landesverband und seinen Mitgliedern ausdrücklich gewünschte und befürwortete Vorgehen soll gewährleistet werden, dass z. B. auch die Bestimmungen der Sprachencharta nicht gegen die Interessen der Minderheit ausgelegt werden. Wie der Verband erst kürzlich mitgeteilt hat, werde es zur Zeit von den Angehörigen der Minderheiten nicht gewünscht, entsprechende Angebote in staatlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Hochschulen usw. vorzuhalten, da dadurch insbesondere die Gefahr eines erzwungenen Outings befürchtet werde.

3. Freie und Hansestadt Hamburg 207 50818 Auch hier sind, wie schon unter Rn 4011 des Dritten Staatenberichtes mitgeteilt, nach wie vor keine entsprechenden Wünsche der Angehörigen der Sprachgruppe bekannt geworden. 50819 Artikel 8 Abs. 1 b) - Grundschulunterricht - i) den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder ii) einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder iii) innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird; 1. Berlin 50820 Wie bereits unter Rn 4013 des Dritten Staatenberichtes mitgeteilt, wird die Umsetzung der von Berlin übernommenen Verpflichtungen zu i) - iv) in Übereinstimmung mit dem Landesverband der Deutschen Sinti und Roma Berlin- Brandenburg e.V. nach wie vor nicht betrieben. 50821 2. Hessen 50822 Zu der vom Land Hessen übernommenen Verpflichtung zu iv) wird auf die Ausführungen unter Rn 50807 verwiesen. 3. Freie und Hansestadt Hamburg 50823 Zu der von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommenen Verpflichtung nach Ziffer iv) war unter Rn 4016 des Dritten Staatenberichtes berichtet worden, dass deutsche Sinti (in Hamburg) keinen Unterricht in Romanes erhalten, dass aber Osteuropäische Roma (die in Deutschland jedoch keine nationale Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten darstellen und deren Sprache dem zufolge nicht unter die Sprachencharta fällt)

3. Freie und Hansestadt Hamburg<br />

207<br />

50818 Auch hier sind, wie schon unter Rn 4011 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes <strong>mit</strong>geteilt,<br />

nach wie vor keine entsprechenden Wünsche der Angehörigen der Sprachgruppe<br />

bekannt geworden.<br />

50819<br />

Artikel 8 Abs. 1 b) - Grundschulunterricht -<br />

i) den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen<br />

anzubieten oder<br />

ii) einen erheblichen Teil <strong>des</strong> Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional-<br />

oder Minderheitensprachen anzubieten oder<br />

iii) innerhalb <strong>des</strong> Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional-<br />

oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil <strong>des</strong> Lehrplans vorzusehen oder<br />

iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumin<strong>des</strong>t auf diejenigen<br />

Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der<br />

Schüler als genügend groß angesehen wird;<br />

1. Berlin<br />

50820 Wie bereits unter Rn 4013 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes <strong>mit</strong>geteilt, wird die<br />

Umsetzung der von Berlin übernommenen Verpflichtungen zu i) - iv) in Übereinstimmung<br />

<strong>mit</strong> dem Lan<strong>des</strong>verband der Deutschen Sinti und Roma Berlin-<br />

Brandenburg e.V. nach wie vor nicht betrieben.<br />

50821<br />

2. Hessen<br />

50822 Zu der vom Land Hessen übernommenen Verpflichtung zu iv) wird auf die<br />

Ausführungen unter Rn 50807 verwiesen.<br />

3. Freie und Hansestadt Hamburg<br />

50823 Zu der von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommenen Verpflichtung<br />

nach Ziffer iv) war unter Rn 4016 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes berichtet worden,<br />

dass deutsche Sinti (in Hamburg) keinen Unterricht in Romanes erhalten, dass aber<br />

Osteuropäische Roma (die in Deutschland jedoch keine nationale Minderheit im Sinne<br />

<strong>des</strong> Rahmenübereinkommens <strong>des</strong> Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten<br />

darstellen und deren Sprache dem zufolge nicht unter die Sprachencharta fällt)

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