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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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41118 Zu der Feststellung unter Rn 389, 390 seines dritten Monitoringberichtes,<br />

dass keine speziellen Maßnahmen ergriffen wurden, um die o. g. Verpflichtung prak-<br />

tisch umzusetzen und dass diese folglich nicht erfüllt ist, sowie zu seiner Frage, wie<br />

die bestehenden finanziellen Fördermaßnahmen für audiovisuelle Produktionen in<br />

der Praxis Anwendung auf die saterfriesische Sprache finden, verweist Niedersachsen<br />

zunächst auf die Ausführungen oben unter Rn 41112, 41113 und teilt ergänzend<br />

Folgen<strong>des</strong> dazu <strong>mit</strong>:<br />

41119 In Ermangelung entsprechender Anträge sind finanzielle Hilfen für audiovisuelle<br />

Produkte nicht gewährt worden.<br />

Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendung und freie Meinungsäußerung<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher<br />

Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung<br />

von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu<br />

behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung<br />

und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben<br />

oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung<br />

unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung<br />

<strong>mit</strong> sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,<br />

Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen<br />

Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder<br />

der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,<br />

<strong>des</strong> Schutzes der Gesundheit und der Moral, <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> guten Rufes oder der Rechte anderer<br />

unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen<br />

und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

41120 Vor dem Hintergrund fehlender Probleme hat der Expertenausschuss zu der<br />

o. g. Verpflichtung erneut nicht Stellung genommen. Im Übrigen wird auf die Darstellung<br />

unter Rn 226 - 239 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichts verwiesen.

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