Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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186 Saterland weist darauf hin, dass dies aber kaum bis gar nicht vorkomme. Des Weite- ren lässt die Gemeinde Saterland es zu, dass behördliche Schriftstücke auf Saterfriesisch abgefasst werden, was aber ebenfalls quasi nicht nachgefragt wird. Angesichts der fehlenden Nachfrage besteht für die vom Expertenausschuss ange- mahnte Strukturpolitik keine, einen solchen Aufwand rechtfertigende und zumutbare Notwendigkeit. 41007 41008 Artikel 10 Abs. 2 In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/ oder dazu zu ermutigen: Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a) - Gebrauch der Sprache - a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde; 41009 Wie bereits unter Rn 3517 des Dritten Staatenberichtes wird zu dieser Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut nicht Stellung genommen hat, auf die Beschreibung des Gebrauchs des Saterfriesischen unter Rn 652, 653 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b) - Stellung von Anträgen - b) die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen; 41010 Nachdem der Expertenausschuss unter Rn 353 seines dritten Monitoringberichtes festgestellt hat, dass bei der Gemeinde Saterland Anträge auf Saterfriesisch eingereicht werden können, aber meinte, über die praktische Umsetzung der o. g. Verpflichtung weiterhin nicht unterrichtet zu sein, beantwortet das Land Niedersachsen die Frage, ob von der Möglichkeit, bei der Gemeinde Anträge in saterfriesischer Sprache zu stellen, Gebrauch gemacht wird, wie folgt: 41011 Geschuldet wird lediglich die Möglichkeit zuzulassen und/oder zu ermutigen, dass mündliche oder schriftliche Anträge in saterfriesischer Sprache gestellt werden
187 können. Die Gemeinde Saterland bietet diese Möglichkeit. Allerdings weist sie darauf hin, dass in der Praxis solche Anträge kaum eingehen. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c) - Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke der regionalen Behörde in Friesisch - c) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen; 41012 Unbeschadet des Umstandes, dass der Expertenausschuss unter Rn 356 ff. seines dritten Monitoringberichtes zugestanden hat, dass nicht alle Veröffentlichungen auf Saterfriesisch erfolgen müssen, sondern dass es ausreichen soll, wenn wesentliche Dokumente oder solche, die sich auf das Saterfriesische beziehen, in dieser Sprache veröffentlicht werden, wird der Beurteilung des Ausschusses zu der o. g. Vorschrift nach wie vor widersprochen. 41013 Es widerspricht dem unter Beteiligung Deutschlands bewusst eingeschränkt formulierten Wortlaut der Vorschrift, dass für ihre Erfüllung dem bloßen “Zulassen” von Veröffentlichungen in saterfriesischer Sprache eine praktische Umsetzung folgen muss. Da die Möglichkeit der o. g. Veröffentlichung bestanden hat, ist auch die Feststellung des Ausschusses, die Pflicht sei nicht erfüllt, nach wie vor zurückzuweisen. 41014 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe d) - Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke der örtlichen Behörde in Friesisch d) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen; 41015 Unbeschadet dessen, dass die Feststellung der Nichterfüllung der o. g. Verpflichtung unter Rn 359 des dritten Monitoringberichtes aus den soeben unter Rn 41012, 41013 genannten Gründen zurückgewiesen werden muss, beantwortet das Land Niedersachsen die Frage des Ausschusses, ob von der Gemeinde Saterland nunmehr entsprechende Schriftstücke veröffentlicht wurden, wie folgt: 41016 Die Gemeinde Saterland veröffentlicht amtliche Bekanntmachungen in der Amtssprache deutsch.
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Angesichts der fehlenden Nachfrage besteht für die vom Expertenausschuss ange-<br />
mahnte Strukturpolitik keine, einen solchen Aufwand rechtfertigende und zumutbare<br />
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In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich<br />
die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />
die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien,<br />
folgen<strong>des</strong> zuzulassen und/ oder dazu zu ermutigen:<br />
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a) - Gebrauch der Sprache -<br />
a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen<br />
oder örtlichen Behörde;<br />
41009 Wie bereits unter Rn 3517 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zu dieser Verpflichtung,<br />
zu der der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut<br />
nicht Stellung genommen hat, auf die Beschreibung <strong>des</strong> Gebrauchs <strong>des</strong><br />
Saterfriesischen unter Rn 652, 653 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.<br />
Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b) - Stellung von Anträgen -<br />
b) die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />
mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;<br />
41010 Nachdem der Expertenausschuss unter Rn 353 seines dritten<br />
Monitoringberichtes festgestellt hat, dass bei der Gemeinde Saterland Anträge auf<br />
Saterfriesisch eingereicht werden können, aber meinte, über die praktische Umsetzung<br />
der o. g. Verpflichtung weiterhin nicht unterrichtet zu sein, beantwortet das<br />
Land Niedersachsen die Frage, ob von der Möglichkeit, bei der Gemeinde Anträge in<br />
saterfriesischer Sprache zu stellen, Gebrauch gemacht wird, wie folgt:<br />
41011 Geschuldet wird lediglich die Möglichkeit zuzulassen und/oder zu ermutigen,<br />
dass mündliche oder schriftliche Anträge in saterfriesischer Sprache gestellt werden