Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ... Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
182 fehlung Nr. 4 des Ministerkomitees, „ein effektives Überprüfungsverfahren im Bil- dungsbereich für alle Regional- oder Minderheitensprachen, die unter Teil III fallen, sicherzustellen”, von keinem der Länder (zu einer der geschützten Sprachen) befolgt wurde und dass die Verpflichtung deshalb von keinem der Länder erfüllt worden sei, wird zunächst auf die Darstellungen unter Rn 00803 - 00813 und unter Rn 10833,10834 verwiesen. 40824 Ergänzend teilt das zuständige Land Niedersachsen auch im Zusammenhang mit den unter Rn 3509 des Dritten Staatenberichtes erwähnten strukturellen Veränderungen im Schulbereich und der Funktion des Sonderberaters für Saterfriesisch zu der Frage des Expertenausschusses, ob entsprechend seiner Empfehlung zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung regelmäßige (zusätzliche) Berichte erstellt und veröffentlicht wurden, Folgendes mit: 40825 Die Frage eines Aufsichtsorgans und der damit verbundenen Berichtspflicht wird - wie unter Rn 3509 des Dritten Staatenberichts dargestellt - in der Fortschreibung des Erlasses „Die Region im Unterricht“ geregelt. Dieser Erlass befindet sich derzeit in der Bearbeitung.
Artikel 9 Justizbehörden 183 Absatz 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren - in zivilrechtlichen Verfahren iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; 40901 Wie bereits unter Rn 3510 des Dritten Staatenberichtes wird zu der o. g. Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht erneut keinen Anlass zur Stellungnahme gehabt hat, auf die Aussage unter Rn 643 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass sie bereits ohne besondere Maßnahmen durch die geltende Rechtslage erfüllt ist. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren - in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; 40902 Hier gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 ausgeführt. Im Übrigen wird, wie bereits unter Rn 3511 des Dritten Staatenberichtes, auf die Darstellung des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rn 645 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden - Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind. 40903 Hierzu gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 beschrieben.
- Seite 134 und 135: 132 reichende Grundlage nach wie vo
- Seite 136 und 137: 134 betreiben, wie es sie beispiels
- Seite 138 und 139: 136 21119b Im Hinblick auf das öff
- Seite 140 und 141: 138 21125 Zu der o. g. vom Freistaa
- Seite 142 und 143: 140 schuss in füheren Monitoringbe
- Seite 144 und 145: Artikel 13 Wirtschaftliches und soz
- Seite 146 und 147: 144 nommen, nachdem er sie im zweit
- Seite 148 und 149: 146 deren Kompetenzen reichen aber
- Seite 150 und 151: 148 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) -
- Seite 152 und 153: 150 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) -
- Seite 154 und 155: 152 Übrigen nur fest, dass Nordfri
- Seite 156 und 157: 154 Das Studienfach Friesische Phil
- Seite 158 und 159: 156 z. B. an den Schulen in Fahreto
- Seite 160 und 161: Artikel 9 Justizbehörden 158 Abs.
- Seite 162 und 163: 160 Im Übrigen wird wie bereits un
- Seite 164 und 165: 162 das Ausnahmen vom Grundsatz der
- Seite 166 und 167: 164 31008 Zu dieser von dem Experte
- Seite 168 und 169: 166 31106 Ein Klassiker bei NDR 1 W
- Seite 170 und 171: 168 Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e)
- Seite 172 und 173: Artikel 12 Kulturelle Tätigkeiten
- Seite 174 und 175: 172 teilt, nicht unterrichtet worde
- Seite 176 und 177: Artikel 13 Wirtschaftliches und soz
- Seite 178 und 179: 176 D.2.4 Saterfriesisch im saterfr
- Seite 180 und 181: 178 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) -
- Seite 182 und 183: 180 40818 Niedersachsen teilt die S
- Seite 186 und 187: 184 Artikel 10 Verwaltungsbehörden
- Seite 188 und 189: 186 Saterland weist darauf hin, das
- Seite 190 und 191: 188 Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe e)
- Seite 192 und 193: 190 Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c)
- Seite 194 und 195: 192 Eine Einflussnahme staatlichers
- Seite 196 und 197: 194 41112 Zu der Frage des Experten
- Seite 198 und 199: Artikel 12 Kulturelle Tätigkeiten
- Seite 200 und 201: 198 Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe f)
- Seite 202 und 203: Artikel 13 Wirtschaftliches und soz
- Seite 204 und 205: 202 Artikel 8 Abs. 1 Im Bereich der
- Seite 206 und 207: 204 50806 Zu der zum zweiten Monito
- Seite 208 und 209: 206 Feldern, die hierbei vermittelt
- Seite 210 und 211: 208 auf freiwilliger Basis an entsp
- Seite 212 und 213: 210 In verschiedenen Hamburger Schu
- Seite 214 und 215: 212 50831 Wie schon unter Rn 4024 d
- Seite 216 und 217: 214 Zur Sensibilisierung weiterer B
- Seite 218 und 219: 216 Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe h) -
- Seite 220 und 221: 218 Zulassen nichts im Wege steht,
- Seite 222 und 223: 220 ner Dolmetscherin, die für die
- Seite 224 und 225: 222 Artikel 10 Abs. 2 Buchstaben b)
- Seite 226 und 227: 224 51009 - Zu der von dem Experten
- Seite 228 und 229: Artikel 11 Medien 226 Absatz 1 Die
- Seite 230 und 231: 228 Mitteilung des Hessischen Rundf
- Seite 232 und 233: 230 pflichtung schon allein durch F
Artikel 9<br />
Justizbehörden<br />
183<br />
Absatz 1<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />
der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />
Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />
Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren -<br />
in zivilrechtlichen Verfahren<br />
iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />
vorgelegt werden,<br />
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />
40901 Wie bereits unter Rn 3510 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zu der o. g. Verpflichtung,<br />
zu der der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht erneut<br />
keinen Anlass zur Stellungnahme gehabt hat, auf die Aussage unter Rn 643 <strong>des</strong><br />
Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass sie bereits <strong>ohne</strong> besondere Maßnahmen<br />
durch die geltende Rechtslage erfüllt ist.<br />
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />
in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />
iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />
vorgelegt werden,<br />
wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />
40902 Hier gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 ausgeführt. Im Übrigen wird, wie<br />
bereits unter Rn 3511 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes, auf die Darstellung <strong>des</strong> Amtser<strong>mit</strong>tlungsgrundsatzes<br />
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rn 645 <strong>des</strong> Zweiten<br />
Staatenberichtes verwiesen.<br />
Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden -<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />
a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem<br />
Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst<br />
sind.<br />
40903 Hierzu gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 beschrieben.