Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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03.02.2013 Aufrufe

182 fehlung Nr. 4 des Ministerkomitees, „ein effektives Überprüfungsverfahren im Bil- dungsbereich für alle Regional- oder Minderheitensprachen, die unter Teil III fallen, sicherzustellen”, von keinem der Länder (zu einer der geschützten Sprachen) befolgt wurde und dass die Verpflichtung deshalb von keinem der Länder erfüllt worden sei, wird zunächst auf die Darstellungen unter Rn 00803 - 00813 und unter Rn 10833,10834 verwiesen. 40824 Ergänzend teilt das zuständige Land Niedersachsen auch im Zusammenhang mit den unter Rn 3509 des Dritten Staatenberichtes erwähnten strukturellen Veränderungen im Schulbereich und der Funktion des Sonderberaters für Saterfriesisch zu der Frage des Expertenausschusses, ob entsprechend seiner Empfehlung zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung regelmäßige (zusätzliche) Berichte erstellt und veröffentlicht wurden, Folgendes mit: 40825 Die Frage eines Aufsichtsorgans und der damit verbundenen Berichtspflicht wird - wie unter Rn 3509 des Dritten Staatenberichts dargestellt - in der Fortschreibung des Erlasses „Die Region im Unterricht“ geregelt. Dieser Erlass befindet sich derzeit in der Bearbeitung.

Artikel 9 Justizbehörden 183 Absatz 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren - in zivilrechtlichen Verfahren iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; 40901 Wie bereits unter Rn 3510 des Dritten Staatenberichtes wird zu der o. g. Verpflichtung, zu der der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht erneut keinen Anlass zur Stellungnahme gehabt hat, auf die Aussage unter Rn 643 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass sie bereits ohne besondere Maßnahmen durch die geltende Rechtslage erfüllt ist. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren - in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen; 40902 Hier gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 ausgeführt. Im Übrigen wird, wie bereits unter Rn 3511 des Dritten Staatenberichtes, auf die Darstellung des Amtsermittlungsgrundsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rn 645 des Zweiten Staatenberichtes verwiesen. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden - Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind. 40903 Hierzu gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 beschrieben.

Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

183<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

in zivilrechtlichen Verfahren<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

40901 Wie bereits unter Rn 3510 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zu der o. g. Verpflichtung,<br />

zu der der Expertenausschuss in seinem dritten Monitoringbericht erneut<br />

keinen Anlass zur Stellungnahme gehabt hat, auf die Aussage unter Rn 643 <strong>des</strong><br />

Zweiten Staatenberichtes verwiesen, dass sie bereits <strong>ohne</strong> besondere Maßnahmen<br />

durch die geltende Rechtslage erfüllt ist.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

40902 Hier gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 ausgeführt. Im Übrigen wird, wie<br />

bereits unter Rn 3511 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes, auf die Darstellung <strong>des</strong> Amtser<strong>mit</strong>tlungsgrundsatzes<br />

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Rn 645 <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes verwiesen.<br />

Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden -<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem<br />

Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst<br />

sind.<br />

40903 Hierzu gilt das Gleiche, wie unter Rn 40901 beschrieben.

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