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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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173<br />

Artikel 12 Abs. 2<br />

In Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen<br />

herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der<br />

Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten<br />

und Einrichtungen in Übereinstimmung <strong>mit</strong> Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/<br />

oder sie vorzusehen.<br />

31213 Wie unter Rn 3045 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes wird zu der o. g. Verpflichtung,<br />

zu der auch der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme erneut<br />

nicht Stellung genommen hat, auf die Darstellung unter Rn 613 und 614 <strong>des</strong> Zweiten<br />

Staatenberichtes verwiesen.<br />

Artikel 12 Abs. 3<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland Regional-<br />

oder Minderheitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

31214 Die o. g. Verpflichtung hat der Expertenausschuss unter Rn 317 seines dritten<br />

Monitoringberichtes auch zu Nordfriesisch in Schleswig-Holstein erneut als nicht<br />

erfüllt angesehen.<br />

31215 Die im Dritten Staatenbericht unter Rn 3047 <strong>mit</strong>geteilte Darstellung der<br />

grenzüberschreitenden Ver<strong>mit</strong>tlung friesischer Kultur durch den Interfriesischen Rat<br />

und die aus Anlass <strong>des</strong> 50-jährigen Jubiläums der Bonn-Kopenhagener Erklärungen<br />

von 1955 im Januar und Februar 2005 im Auswärtigen Amt in Berlin gezeigte Ausstellung,<br />

die sich u. a. auch <strong>mit</strong> dem rechtlichen Schutz der friesischen und dänischen<br />

Minderheitensprachen beschäftigte, sowie <strong>des</strong> dreijährlich durchgeführten und<br />

<strong>mit</strong> Bun<strong>des</strong><strong>mit</strong>teln geförderten interfriesischen Kongresses 2006, unter anderem <strong>mit</strong><br />

Teilnehmern aus Westfriesland (NL), in Schleswig-Holstein, hat der Ausschuss nicht<br />

als geeignete Aktivitäten zur Erfüllung der o. g. Verpflichtung gelten lassen.<br />

31216 Denn nach seiner Ansicht könnte die Verpflichtung durch die Goethe-Institute<br />

erfüllt werden, jedoch <strong>nur</strong> durch Maßnahmen einer Außenpolitik, <strong>mit</strong> der sie strukturell<br />

generell berücksichtigt wird.<br />

31217 Zu der Frage, <strong>des</strong> Ausschussses, ob die deutschen Behörden bei der Verfolgung<br />

ihrer (Kultur)Politik im Ausland die nordfriesische Sprache und die in ihr zum<br />

Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigt haben, wird auf die Darstellung<br />

oben unter Rn 01202 ff. verwiesen.

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