Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...
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160 Im Übrigen wird wie bereits unter Rn 3020 des Dritten Staatenberichtes auf Rn 552 und für den o. g. Gerichtszweig auf den unter Rn 554 des Zweiten Staatenberichtes erwähnten Amtsermittlungsgrundsatz verwiesen. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden - Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind. 30903 Zu der o. g. Verpflichtung in Bezug auf Nordfriesisch hat der Expertenausschuss mangels erkennbarer Probleme in seinem dritten Monitoringbericht erneut nicht Stellung genommen. Im Übrigen wird wie bereits unter Rn 3021 des Dritten Staatenberichtes auf Rn 552 und für den o. g. Gerichtszweig auf den unter Rn 552 des Zweiten Staatenberichtes erwähnten Amtsermittlungsgrundsatz verwiesen.
Artikel 10 161 Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe Abs. 1 Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumutbaren Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Vorlage von Urkunden v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können 31001 Unter Rn 3022 des Dritten Staatenberichtes war von deutscher Seite erneut klargestellt worden, dass sich die o. g. Verpflichtung nach ihrem Wortlaut nicht auf die Ermutigung des Bürgers erstreckt, im Umgang mit Verwaltungsbehörden eine Minderheitensprache zu gebrauchen sondern ihm dadurch lediglich das Recht eingeräumt wird, der Behörde eine - in diesem Fall - auf Friesisch abgefasste Urkunde vorzulegen. 31002 Gleichwohl hat das Land Schleswig-Holstein mit dem Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum (Friesischgesetz) bereits 2004 ergänzende Möglichkeiten geschaffen, um die Verwendung des Friesischen im öffentlichen Raum im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zu fördern. Unter Rn 3023 des Dritten Staatenberichtes wurde das Ergebnis einer Umfrage zur Umsetzung des Friesischgesetzes etwa ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiedergegeben. 31003 Der Expertenausschuss hat unter Rn 291 und 292 seines dritten Monitoringberichtes dahingehend Stellung genommen, dass eine nach Inkrafttreten des Friesischgesetzes durchgeführte Abfrage ergeben habe, dass das Nordfriesische im mündlichen Behördenverkehr auf der Landes- und Kommunalebene verwendet wurde, dass aber über eine schriftliche Verwendung keine Angaben gemacht wurden, außerdem, dass es wenig friesischsprachiges Personal gab und einige Behörden offensichtlich nicht über den geografischen Anwendungsbereich des Gesetzes Bescheid wussten. Für den letztgenannten Befund nannte der Ausschuss unter Rn 292 seines dritten Monitoringberichtes das Beispiel, dass das zuständige Gericht ein in Nordfriesisch abgefasstes Dokument, mit dem ein neu gegründeter Jugendklub angemeldet werden sollte, abgelehnt hatte, nachdem die gerichtliche Zuständigkeit von Niebüll nach Flensburg verlagert worden war, das nicht im friesischen Sprachgebiet liegt, mit der Folge, dass das nur für Nordfriesland geltende Friesischgesetz,
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Innerhalb der Verwaltungsbezirke <strong>des</strong> Staates, in denen die Zahl der Einw<strong>ohne</strong>r, die Regional-<br />
oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter<br />
Berücksichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen<br />
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v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen,<br />
in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />
31001 Unter Rn 3022 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes war von deutscher Seite erneut<br />
klargestellt worden, dass sich die o. g. Verpflichtung nach ihrem Wortlaut nicht auf<br />
die Ermutigung <strong>des</strong> Bürgers erstreckt, im Umgang <strong>mit</strong> Verwaltungsbehörden eine<br />
Minderheitensprache zu gebrauchen sondern ihm dadurch lediglich das Recht eingeräumt<br />
wird, der Behörde eine - in diesem Fall - auf Friesisch abgefasste Urkunde<br />
vorzulegen.<br />
31002 Gleichwohl hat das Land Schleswig-Holstein <strong>mit</strong> dem Gesetz zur Förderung<br />
<strong>des</strong> Friesischen im öffentlichen Raum (Friesischgesetz) bereits 2004 ergänzende<br />
Möglichkeiten geschaffen, um die Verwendung <strong>des</strong> Friesischen im öffentlichen Raum<br />
im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zu fördern. Unter Rn 3023 <strong>des</strong><br />
Dritten Staatenberichtes wurde das Ergebnis einer Umfrage zur Umsetzung <strong>des</strong><br />
Friesischgesetzes etwa ein Jahr nach dem Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes wiedergegeben.<br />
31003 Der Expertenausschuss hat unter Rn 291 und 292 seines dritten<br />
Monitoringberichtes dahingehend Stellung genommen, dass eine nach Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> Friesischgesetzes durchgeführte Abfrage ergeben habe, dass das Nordfriesische<br />
im mündlichen Behördenverkehr auf der Lan<strong>des</strong>- und Kommunalebene verwendet<br />
wurde, dass aber über eine schriftliche Verwendung keine Angaben gemacht<br />
wurden, außerdem, dass es wenig friesischsprachiges Personal gab und einige Behörden<br />
offensichtlich nicht über den geografischen Anwendungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes<br />
Bescheid wussten. Für den letztgenannten Befund nannte der Ausschuss unter<br />
Rn 292 seines dritten Monitoringberichtes das Beispiel, dass das zuständige Gericht<br />
ein in Nordfriesisch abgefasstes Dokument, <strong>mit</strong> dem ein neu gegründeter Jugendklub<br />
angemeldet werden sollte, abgelehnt hatte, nachdem die gerichtliche Zuständigkeit<br />
von Niebüll nach Flensburg verlagert worden war, das nicht im friesischen Sprachgebiet<br />
liegt, <strong>mit</strong> der Folge, dass das <strong>nur</strong> für Nordfriesland geltende Friesischgesetz,