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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Teilweise wird daher die Ansicht vertreten, das Original einer Vereinssatzung müsse<br />

in deutscher Sprache abgefasst sein (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009,<br />

§ 57 Rn. 1). Eine Ausnahme gelte im Hinblick auf § 184 Satz 2 GVG insoweit <strong>nur</strong> für<br />

Satzungen, die im sorbischen Sprachgebiet in sorbischer Sprache abgefasst wurden,<br />

diese könnten <strong>mit</strong> deutscher Übersetzung beim Registergericht eingereicht werden<br />

(Palandt-Ellenberger, ebd.).<br />

Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii) der Europäischen Charta der Regionaloder<br />

Minderheitensprachen, die in Deutschland im Range einfachen Bun<strong>des</strong>rechtes<br />

gilt, erscheint aber auch die Ansicht vertretbar, dass es ausreicht, bei dem Registergericht<br />

eine Vereinssatzung in friesischer Sprache einzureichen, wenn dem Antrag<br />

eine (beglaubigte) deutsche Übersetzung der Satzung beigefügt ist.<br />

Die Eintragung im Vereinsregister hat nach § 184 Satz 1 GVG unstreitig in deutscher<br />

Sprache zu erfolgen. Dies ergibt sich auch zwangsläufig daraus, dass das Vereinsregister<br />

ein öffentliches Register ist, in das nach § 16 Vereinsregisterverordnung jedermann<br />

Einblick nehmen kann, etwa um sich über die Vertretungsregelung <strong>des</strong><br />

Vereins zu informieren. Würde eine Eintragung in das Register auf Friesisch erfolgen<br />

oder die friesische Fassung der Vereinssatzung als die für den Rechtsverkehr maßgebliche<br />

eingetragen, so wäre die Publizität <strong>des</strong> Registers nicht mehr gewährleistet.<br />

An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn das Vereinsregister an einem<br />

Amtsgericht geführt würde, das sich im Anwendungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung<br />

<strong>des</strong> Friesischen im öffentlichen Raum (Friesischgesetz) befindet. Es ist bereits<br />

fraglich, ob das Friesischgesetz auf die Gerichte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Schleswig-Holstein<br />

Anwendung findet, soweit sie registerrechtliche Entscheidungen zu treffen haben.<br />

Jedenfalls zwingt das Friesischgesetz nicht dazu, Eintragungen in öffentliche Register<br />

auf Friesisch vorzunehmen (vgl. § 1 Absatz 3 FriesischG).<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii- Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

30902 Zu der o. g. Verpflichtung in Bezug auf Nordfriesisch hat der Expertenausschuss<br />

mangels erkennbarer Probleme in seinem dritten Monitoringbericht erneut<br />

nicht Stellung genommen.

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