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Vorlage ohne jeglichen Kopf, nur mit Pfadnamen - des ...

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

158<br />

Abs. 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

der Einw<strong>ohne</strong>r, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der<br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweis<strong>mit</strong>tel in den Regional- oder Minderheitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

30901 Zu der o. g. Verpflichtung in Bezug auf Nordfriesisch hat der Expertenausschuss<br />

mangels erkennbarer Probleme in seinem dritten Monitoringbericht erneut<br />

nicht Stellung genommen.<br />

Im Übrigen wird wie bereits unter Rn 3019 <strong>des</strong> Dritten Staatenberichtes hinsichtlich<br />

der Erfüllung der o. g. Verpflichtung durch die bestehende Rechtsordnung auf Rn<br />

552 <strong>des</strong> Zweiten Staatenberichtes verwiesen.<br />

30901a Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Justiz führt hierzu aus: Das Anliegen <strong>des</strong> Friesenrates<br />

(vergl. Stellungnahme <strong>des</strong> Friesenrates zu Rn 3021 im Teil E <strong>des</strong> Dritten<br />

Staatenberichtes), § 184 GVG dahingehend zu ändern, dass Friesen in ihren Heimatkreisen<br />

ermöglicht wird, vor Gericht ihre Sprache zu sprechen (entsprechend den<br />

Regelungen für die sorbische Sprache), ist abzulehnen. Die gegenwärtige Rechtslage<br />

führt weder zu unerträglichen Ergebnissen, noch verstößt sie gegen das Gleichbehandlungsgebot.<br />

Das derzeitige Recht steht auch im Einklang <strong>mit</strong> der Europäischen<br />

Sprachencharta.<br />

30901b Das Land Schleswig-Holstein nimmt hierzu wie folgt Stellung: Im dritten<br />

Monitoringbericht hatte der Expertenausschuss unter Rn 292 den Einzelfall eines<br />

friesischen Jugendvereins aufgegriffen. Anlass war, dass der friesische Verein<br />

Rökefloose e.V. seine Vereinssatzung in friesischer und deutscher Sprache beim<br />

Amtsgericht <strong>mit</strong> der Bestimmung eingereicht hatte, dass im Zweifelsfall die friesisiche<br />

Fassung ausschlaggebend sei.<br />

Nach § 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), ist die Gerichtssprache<br />

Deutsch. Dies gilt auch für Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten der<br />

sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich der Vereinsregistersachen.

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